Wird ein Mietvertrag nach Einschaltung eines Immobilienmaklers erfolgreich abgeschlossen, gebührt diesem eine Provision. Der Makler hat natürlich vorab darauf hinzuweisen, dass im Falle des Mietvertragsabschlusses eine Provisionspflicht besteht.

Gleichzeitig ist auch die Höhe der Provision ausdrücklich anzuführen. Ein Immobilienmakler hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn durch seine Tätigkeit tatsächlich auch ein Mietvertrag zustande gekommen ist.

Vorab muss man keine Anzahlung, Vorschuss oder die gesamte Provision bezahlen! Die Höchstbeträge für Provisionsansprüche sind in der Immobilienmaklerverordnung geregelt.

Provision von Vermieter und Mieter

Da der Makler in den überwiegenden Fällen als Doppelmakler (Mieter/Vermieter) tätig wird, kann er eine Provision sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter einfordern.

Die Höchstbeträge der Provision bei Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen betragen:

- Bei mehr als 3 Jahre befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermieten: maximal 2 Bruttomonatsmietzinse.

- Bei bis zu 3 Jahren befristeten Haupt- oder Untermieten maximal 1 Bruttomietzins

Es handelt sich dabei immer um Höchstbeträge. Versuche, eine niedrigere Vermittlungsprovision mit dem Makler auszuhandeln, sollten immer in Betracht gezogen werden.

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