Mit dem Zahlungsverzugsgesetz aus dem Jahr 2013 wurden  grundlegende Regelungen zum Zeitpunkt festgeschrieben, an dem die Miete zu bezahlen ist. Diese finden sich nun im Mietrechtsgesetz, aber auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Konsumentenschutzgesetz.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wurde eine für den Mieter begünstigende Regelung bezüglich der Fälligkeit der Mietenzahlung geschaffen. Der Mietzins für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats fällig.

Diese Bestimmung ist für den Vermieter zwingend. Darüber hinaus ist der Vermieter zur Bekanntgabe einer Kontoverbindung verpflichtet, damit der Mieter die Mietzinszahlung durch Überweisung leisten kann.

Mittels Banküberweisung

Für Wohnungen welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden gelten dieselben Bestimmungen. Ist auf das Mietverhältnis überdies das Konsumentenschutzgesetz anwendbar (Unternehmer-Verbraucher-Geschäft) ist es ausreichend, wenn der Mieter erst am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag durch Banküberweisung erteilt.

Das Konto des Mieters muss aber entsprechend gedeckt sein. Ist das Konsumentenschutzgesetz nicht anwendbar hat der Mieter die Bezahlung des Zinses so rechtzeitig zu veranlassen, dass der Vermieter am Fälligkeitstag bereits über die Geldsumme verfügen kann.