Ab November müssen Arbeitnehmer getestet, geimpft oder genesen sein. Laut Verordnung sind nur jene Arbeitnehmer ausgenommen, die nicht mehr als zwei mal 15 Minuten pro Tag Kontakt mit anderen haben - im Freien. Bei Verstößen drohen Arbeitnehmern Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro, Arbeitgebern bis zu 3.600 Euro. Bis Mitte November gilt noch eine Übergangsfrist. Roland Gerlach, spezialisiert auf Arbeitsrecht, war dazu Gast im Ö1-Frühjournal: "Wir haben das Problem, dass die Arbeitnehmervertretung Kontrollen skeptisch gegenübersteht." Einen Portier oder jemand anderen zur Kontrolle hinzusetzen, sei laut Gerlach nicht zulässig.

Denkbar wäre jedoch schon, dass Impf- oder Genesenennachweise "in einer Personalstelle deponiert würden". Bisher hieß es zwar, der Arbeitgeber darf keine Listen führen. Doch: „Man hat den Eindruck, dass er es jetzt darf“, so Gerlach, „es ist eine Impfkontrolle durch die Vordertür.“ Anders sei die Verordnung nicht zu begreifen. Er gehe davon aus, dass Arbeitgeber dazu jetzt berechtigt seien.

Wenn jemand keinen Test hat, dürfe er die Betriebsstätte nicht betreten. Jetzt findet sich, und das sei neu, die Passage: „Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, ist ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte durchgeführt werden.“ Gerlach meint, da müsse man aufpassen, denn gerade der Paragraf 9, wo die Arbeitsstätten erfasst seien, falle in diese Ausnahmebestimmung nicht hinein. Ob das ein legistischer Fehler oder tatsächlich so gemeint war, sei die Frage. „Nehmen wir an, jemand kann gar keinen Nachweis erbringen, dann muss er – wenn nicht Homeoffice vereinbart war – an diesem Tag auf das Entgelt verzichten.“ Gewollt sei offenbar, dass Tests weiterhin vom Arbeitnehmer zu bezahlen seien. Das sei noch nicht in der Verordnung und würde auf Einwand der SPÖ noch saniert. Ansonsten würde das Prinzip gelten, dass solche Tests vom Arbeitnehmer zu bezahlen seien.

In Hinblick auf das Tragen einer Maske können laut Verordnung durch den Arbeitgeber strengere Regelungen vorgesehen werden. Das bedeute, dass Arbeitgeber, die in höheren Risikobereichen arbeiten, von ihren Arbeitnehmer auch höhere Nachweise verlangen können, also 2G oder 1G. Erster Fall sei die Nachtgastronomie. Es stünde allerdings sehr wenig Personal zur Verfügung, wenn die auch noch 2G oder 2G+-Nachweise erbringen müssten, würde es für die Gastronomie noch schlimmer.

Zur Übergangsfrist sei nichts in der Verordnung zu finden. „Gäbe es sie, hat der Arbeitgeber wohl bis 15. November Zeit.“