Juristische Niederlage für Nestlé: Die Form der Nespresso-Kapseln kann nicht durch das Markenrecht geschützt werden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Nahrungsmittelmultis gegen einen Entscheid der Waadtländer Justiz abgewiesen. Die Kapsel war bis Dezember 1996 durch ein Patent geschützt, das dem Nahrungsmittelhersteller erteilt worden war. Im Juni 2000 beantragte das Unternehmen beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum die Eintragung der Form der Kapsel.

Im Gegensatz zum Patentrecht, das eine Erfindung bis zu 20 Jahre lang schützt, gewährt das Markenrecht einen Schutz von zehn Jahren, der unbegrenzt verlängert werden kann.

Schutz verlängert

Das IGE lehnte dies zunächst mit der Begründung ab, die Form sei alltäglich, sie sei nicht in das Gedächtnis der Konsumenten eingraviert und gehöre daher zum Gemeingut. Unter diesen Umständen sollte diese auch für Konkurrenten verfügbar bleiben.

Nach Beanstandungen von Nestlé registrierte das Institut für Geistiges Eigentum schließlich die Form. Der Schutz wurde zum letzten Mal im Mai 2020 verlängert. In der Zwischenzeit geriet Nestlé in einen Konflikt mit dem Unternehmen Ethical Coffee, das eine Kapsel mit ähnlicher Form entwickelt hatte, die mit Nespresso-Maschinen kompatibel ist, aber aus biologisch abbaubaren Pflanzenfasern und Stärke statt aus Aluminium besteht. Diese Kapseln wurden seit Anfang 2010 in Frankreich und der Schweiz verkauft.

Gerichtsverfahren gegen Mitbewerber

Im September 2011 zogen Nestlé und Nespresso vor ein Waadtländer Zivilgericht, um den Verkauf dieser Kapseln zu verbieten. Nach einem langwierigen Verfahren mit mehreren Gutachten wies das Gericht diesen Antrag auf Untersagung ab und stellte die Nichtigkeit der vom IGE für die Nespresso-Kapsel erteilten Unterscheidungsmarke fest.

Das von Nestlé angerufene Bundesgericht kam in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum selben Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung. Das Waadtländer Zivilgericht war zum Schluss gekommen, dass der Schutz ungültig sei, da die Form der Kapsel Gemeingut sei. Es stützte seinen Entscheid auf eine Umfrage, die ergab, dass nur 33 Prozent der Befragten die Marke anhand des ihnen vorgelegten Fotos der Kapsel identifizieren konnten.

Das Bundesgericht entschied, dass der Ausschlussgrund der technischen Notwendigkeit Vorrang vor der Form haben sollte. Eine Form könne nicht als Marke eingetragen werden, wenn sie zwangsläufig von einem Konkurrenten verwendet werden müsse, der ein ähnliches Produkt vermarkten möchte.