FRAGE: Ich wohne in einer Landgemeinde; der Kindergarten schließt bereits um 14.00 Uhr. Bisher habe ich immer bis 16.00 Uhr gearbeitet. Welche Möglichkeiten habe ich?

Bernadette Pöcheim von der Arbeiterkammer antwortet: Wenn Sie mit der Karenzzeit schon drei Jahre in der Firma beschäftigt sind und diese über 20 MitarbeiterInnen (Gesamtbetrieb) hat, haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes. In dieser haben Sie die Möglichkeit, weniger Stunden zu arbeiten und/oder die Lage der bisherigen Arbeitszeit zu ändern.

Die Arbeitszeit muss zumindest um 20 % reduziert werden bzw. mindestens 12 Stunden betragen.

Sie können also die Arbeitszeit entsprechend der Öffnungszeiten des Kindergartens vereinbaren.

Außerdem können Sie die Elternteilzeit ein Mal verändern bzw. ein Mal vorzeitig beenden. Wichtig ist, dass Sie die Elternteilzeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt schriftlich bekannt geben.

Während der Elternteilzeit besteht ein Kündigungsschutz. Es haben beide Elternteile die Möglichkeit, parallel für ein Kind Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen.