Nachdem das Auto unseres Lesers aus der Waschanlage kam, entdeckte er „zwei lange breite Abschürfungen“ auf der Stoßstange. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, also wollte sich der Geschädigte bezüglich der Rechtslage informieren.

Der Experte erklärt: Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Waschanlagenbetreibern ist ein schwieriges Kapitel. Das liegt vor allem an der Beweissituation für den Benutzer einer Waschanlage. Zudem gibt es gerade zu diesem Thema kaum richtungsweisende oberstgerichtliche Judikatur. Der Leser hat eine Waschanlage benutzt, in der das Fahrzeug stationär gereinigt wird, im Gegensatz zu sogenannten Schleppanlagen, in denen das Fahrzeug mit einer Kettenvorrichtung durch die Anlage transportiert wird.

Diese Unterscheidung ist aus Sicht der Beweislage wichtig. In der stationären Anlage kann vom Nutzer nach dem Verlassen und Betätigen der Anlage kein Einfluss auf den Geschehensablauf genommen werden. Kommt es während des Waschvorganges zu einem Schaden, liegt die Ursache ausschließlich im Wirkungsbereich des Betreibers.

Bei Schleppeinrichtungen kann ein Schaden aber vom im Fahrzeug befindlichen Lenker ausgelöst werden; z. B. durch Betätigen der Bremse, Aktivieren der Motorkraft oder durch Lenkbewegungen.

Aber auch bei stationären Anlagen ist allein die Verursachung eines Schadens noch kein Grund für die Haftung, das heißt für die Ersatzpflicht des Betreibers. Es muss auch ein Verschulden des Betreibers gegeben sein, also eine Pflichtverletzung vorliegen.

Diese könnte z. B. in mangelnder Wartung oder im Ignorieren von erkennbaren Fehlabläufen in der Anlage liegen. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Betreiber zu beweisen, bei ihm liegt somit die Beweislast für das mangelnde Verschulden. In der Regel wird diese Klärung wohl nur durch Sachverständige erfolgen können.

Urteile aus Deutschland, wo die Rechtslage praktisch gleich ist, zeigen, dass die Chancen der Durchsetzbarkeit für die Waschanlagenbenützer eher gering sind. Immer birgt ein Gerichtsverfahren aber natürlich ein gewisses Kostenrisiko in sich, was gegenüber der Höhe des entstandenen Schadens abzuwägen wäre.

Eine entsprechende Rechtsschutzversicherung könnte die Entscheidung erleichtern.

Hinweise des Betreibers vor dem Einfahren in eine Waschanlage wie zum Beispiel „Einfahren oder Abnehmen von Antennen“ oder „Einklappen von Seitenspiegeln“ sind aber zu befolgen.

Allgemeine Hinweise auf eine Haftungsbeschränkung wie „für Schäden an außen angebrachten Teilen, wie Zierleisten oder Antennen, wird nicht gehaftet“ sind aber wohl unwirksam.