Die türkis-grüne Regierung hat sich auf einen Entwurf der Kronzeugenregelung geeinigt. Das teilte das Justizministerium von Alma Zadić (Grüne) mit. Neu ist, dass potenzielle Kronzeugen künftig auch an die Kriminalpolizei und nicht nur an die Staatsanwaltschaft herantreten können.

Die Verlängerung bis Ende 2028 mit ein paar inhaltlichen Anpassungen soll noch dieses Jahr beschlossen werden, die derzeitige Regelung läuft mit Jahresende aus. Das Ende der Begutachtungsfrist ist daher bereits in zwei Wochen am 8. November.

Anpassung von Kritikpunkten

Das Justizministerium habe die bisherige Kronzeugenregelung unter Einbindung der Behörden evaluiert, die die Regelung am häufigsten anwenden, hieß es in einer Aussendung. Dazu gehörten die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt.

Bei der Verlängerung soll auf den Kritikpunkt eingegangen werden, dass die Kronzeugenregelung nur bei einem Herantreten an die Staatsanwaltschaft möglich war - in Zukunft soll das explizit auch bei der Kriminalpolizei möglich sein, wie im Paragraf 209a der Strafprozessordnung ergänzt wird.

Sonderfall Kartellrecht

Beim Sonderfall der Kronzeugen im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen wird laut Justizministerium der Vorschlag aufgegriffen, mehr auf den Beitrag der Mitarbeiter abzustellen, die zur Aufklärung beitragen. So soll die kartellrechtliche Kronzeugenregelung nur den kooperativen Mitarbeitern zu Gute kommen.

Weitere Evaluierung

"Die Kronzeugenregelung ist ein zentrales Instrument im Kampf gegen Kriminalität und Korruption und erleichtert die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaften", betonte Zadić. Man werde die Attraktivität für potenzielle Kronzeugen und die Verfahrensdauer "auf einer breiteren Grundlage weiterhin begleitend evaluieren", versicherte die Ministerin.

Die Kronzeugenregelung war 2011 eingeführt worden, 2016 wurde sie bereits einmal um fünf Jahre verlängert. Den Kronzeugenstatus kann es bei Korruptions- und Wirtschaftskriminalität sowie bei Delikten mit Strafdrohung über fünf Jahre geben.

Aufklärung als Ziel

Zentrales Kriterium ist weiter die Freiwilligkeit. Der potenzielle Kronzeuge muss aktiv an die Staatsanwaltschaft oder eben nunmehr die Kriminalpolizei mit seinem Wissen über kriminelle Handlungen oder Beweise herantreten - und sein Beitrag zur Aufklärung muss das Gewicht der eigenen Tat bei weitem übersteigen.

Seit 2016 kam die Kronzeugenregelung laut Justizministerium 15 Mal zum Tragen, wurde also das Verfahren gegen den Betroffenen zunächst "unter Vorbehalt späterer Verfolgung" eingestellt. In vier Fällen davon wurde das Verfahren mittlerweile endgültig eingestellt.