All jene, die an Corona erkrankt sind, entwickelten Antikörper, um die Krankheit zu überwinden. Diese Antikörper bieten  eine Zeit lang auch einen gewissen Schutz vor einer Neuerkrankung - das ist die Grundlage dafür, dass der Nachweis über eine überwundene Erkrankung nach der Öffnung auch als "Eintrittstest" akzeptiert wird.

Es geht dabei in der Covid-Verordnung nie um den absoluten Schutz vor einer Neuerkrankung, sondern um den "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr". Der ist immer dann gegeben, wenn - als Folge der Erkrankung oder einer Impfung - die körpereigenen Abwehrkräfte ausreichend ausgeprägt sind oder aber (durch einen Test) die Gesundheit bestätigt wird.

Laut Verordnung werden nun ärztliche Bestätigungen über eine Krankheit innerhalb der jeweils vorangegangenen sechs Monate akzeptiert. Man geht davon aus, dass nach einer Erkrankung ausreichend Schutz für ein halbes Jahr gegeben ist.

Dieser Schutz ist schon nach der ersten Teilimpfung jedenfalls auch dann gewährleistet, wenn davor etwa aufgrund einer Erkrankung ausreichend neutralisierende Antikörper vorlagen. Wenn man also einmal infiziert war und innerhalb eines Zeitraumes von 21 Tagen davor nachweislich noch ausreichend Antikörper im Blut sind, gilt die erste Teilimpfung bereits als Eintrittskarte (sonst erst 22 Tage nach der Erstimpfung).

Als Nachweis für die durchlittene Erkrankung gilt dabei nicht nur die ärztliche Bestätigung, sondern auch ein Absonderungsbescheid für eine infizierte Person aus den zurückliegenden sechs Monaten oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate ist.