Der Nationalrat soll heute, Mittwochabend, die steuerrechtlichen Regelungen zum Homeoffice beschließen. Die arbeitsrechtlichen Regelungen des Maßnahmenpakets wurden heute vormittags im Ministerrat behandelt. Wer bereits seinen Steuerausgleich für 2020 gemacht hat, kann die steuerrechtlichen Möglichkeiten trotzdem nutzen, heißt es aus dem Finanzministerium.

Denn das Homeoffice-Paket sehe dazu explizit eine Regelung vor, um bezüglich der Rückwirkung Rechtssicherheit zu schaffen. Liegt bereits ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vor, so gilt die Beantragung der Werbungskosten als "rückwirkendes Ereignis" (im Sinne des § 295a BAO). Dafür werde es einerseits ein analoges Formular geben, oder auch die Möglichkeit der digitalen Anpassung über Finanzonline, stellt das Finanzministerium klar.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen. Dies soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei für 2020 und 2021 insgesamt höchstens 300 Euro berücksichtigt werden können.

Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung durch den Arbeitgeber soll keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer darstellen.

Auch eine Arbeitgeber-Pauschale von bis zu 3 Euro pro Tag steuerfrei für maximal 100 Tage für Arbeitnehmer könne gewährt werden. Die Homeoffice-Regelung stelle darauf ab, dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Sofern bereits jetzt eine derartige Vereinbarung abgeschlossen wurde, könne ab 1.1.2021 (rückwirkend) ein steuerfreies Homeoffice-Pauschale gewährt werden, heißt es seitens des Finanzministeriums.

Bis zu 600 Euro

Arbeitnehmer können durch die neue Regelung grundsätzlich Kosten bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung mit dem entsprechenden Rechnungsnachweis über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Gleichzeitig werden eben Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt.

Wird die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers nicht voll ausgenutzt – bleibt also unter 3 Euro pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer auch dann profitieren, wenn der Arbeitgeber keinen oder nur einen geringen Zuschuss leistet. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und wieviel der Arbeitgeber an Homeoffice Zuschuss steuerfrei leistet, kann der Arbeitnehmer auf seinem Lohnzettel nachlesen.

Im Jahr 2020 angeschafftes ergonomisches geeignetes Mobiliar im Wert von 300 Euro kann der Arbeitnehmer jeweils in den Jahren 2020 und 2021 in Höhe von 150 Euro in seiner Arbeitnehmerveranlagung absetzen.