"Ich fuhr in einer Kolonne von Motorrädern und wurde von einem Polizisten aufgehalten. Er meinte, dass er mittels Laserpistole festgestellt hat, dass ich statt erlaubten 50 km/h mit deutlich über 60 km/h unterwegs war. Nur bin ich mir nicht sicher, ob richtig gemessen wurde", erzählt unser Leser und fragt sich: "Kann ich das beeinspruchen?"

Was schwer zu widerlegen ist

Wir haben die Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dazu befragt. Ihre Auskunft lautet: "Geschwindigkeitsmessungen können in Österreich mittels eines vorschriftsmäßig geeichten Lasergerätes durchgeführt werden. Diese Messungen stellen in einem Verfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung daher grundsätzlich auch ein gültiges Beweismittel dar." Dieses könne allerdings auch widerlegt werden. "Der Beschuldigte muss jedoch im Einzelfall konkrete Umstände für die unrichtige Messung vorlegen können, damit er sie entkräften kann." Im Zuge eines etwaigen Verfahrens müsste der Beamte dann einen ordnungsgemäßen Messvorgang bzw. eine Kontrollmessung demonstrieren können.

Messergebnis muss nicht gezeigt werden

"In den meisten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass ein mit der Radarmessung betrauter Beamter ordnungsgemäß eingeschult wurde." Eine absichtlich unkorrekte, bloß vorgetäuschte Messung, die abgestraft wird, wäre Amtsmissbrauch und hätte auch disziplinarrechtliche Konsequenzen. "Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes besteht darüber hinaus keine Verpflichtung zum Vorweis des Messergebnisses gegenüber dem Lenker vor Ort."

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