Unser Leser hat sich erst im Dezember 2020 ein neues Auto gekauft. Seither hat er laufend Probleme mit dem Fahrzeug. "Ich war schon sechs Mal in der Werkstätte, jetzt möchte ist den Wagen am liebsten zurückgeben", schildert er die Situation und fragt sich: "Geht das und zu welchem Preis muss der Händler das Fahrzeug überhaupt zurücknehmen, weil ich damit ja schon gefahren bin?

Wir haben die Frage an die Juristen der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung weitergegeben. Die Antwort lautet: "Wenn ein Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden ist, ist dies ein Fall der Gewährleistung. Primär hat man hier einen Anspruch auf Austausch bzw. Reparatur. Ist dies nicht möglich oder zumutbar kann man Preisminderung oder – bei groben Mängeln – sogar Wandlung, also die Rückabwicklung des Vertrages verlangen."

Beweislastumkehr

Problematisch sind im gegenständlichen Fall die Fristen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Nach den ersten sechs Monaten gibt es aber eine Beweislastumkehr. (Ab 1.1. 2022 wird diese Frist auf 12 Monate verlängert.) "Diese Frist ist unabhängig davon, ob Sie das Auto bereits vorher zur Werkstatt gegeben haben." Das bedeutet im konkreten Fall, dass unser Leser erst nachweisen muss, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war. "Kann man das nicht nachweisen, hat man auch keinen Anspruch auf die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Autohandel kann das Auto lediglich in Kulanz zurücknehmen. Dafür kann er auch gewisse Bedingungen - wie einen Aufpreis - vorgeben", sagen die D.A.S-Juristen.

Die Geldfrage

Selbst wenn der Kaufvertrag im Zuge der Wandlung aufgehoben wird, müsste sich der Fahrzeugbesitzer allerdings, wie die Experten betonen, die konkret erzielte Ersparnis auf den Kaufpreis anrechnen lassen, wenn er das Fahrzeug trotz des Mangels weiterverwendet. Das habe auch der Oberste Gerichtshof bestätigt. Wie die Bewertung erfolgen muss, sei gesetzlich allerdings nicht geregelt. "In der Praxis wird vorwiegend ein spezielles Fahrzeugbewertungsprogramm verwendet, das eine entsprechende Berechnung des Benützungsentgeltes ermöglicht.
Im Zweifel muss aber ein Gericht bzw. ein Sachverständiger eine endgültige Klärung herbeiführen."