"Unter gewissen Voraussetzungen kann der Urlaub tatsächlich zum Krankenstand werden“, sagt der AK-Arbeitsrechtsexperte Lukas Lecker und nennt die Details: „Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern. Sie darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Ich muss mich ärztlich krankmelden – direkt vor Ort und nicht erst zu Hause – und dazu die Erkrankung auch dem Arbeitgeber nach spätestens drei Tagen melden." Ist aufgrund der Schwere der Erkrankung eine rechtzeitige Meldung nicht möglich, so könne sie zum ehest möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden. "Unerlässlich ist auch die Krankenstandsbestätigung. Sie ist bei Wiedereintritt des Dienstes unaufgefordert vorzulegen,“ sagt der Experte. Solange man in Österreich urlaubt, ist das alles ja kein Problem. Aber wie ist es im Ausland?

Beim Urlaub außerhalb von Österreich wird es schon etwas komplizierter. "Hier bedarf es im Krankheitsfall neben dem ärztlichen Zeugnis einer behördlichen Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Sie entfällt, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus erfolgt ist", sagt der AK-Experte und rät: „Um lästige Formalitäten zu vermeiden, sollten Sie sich vor ihrem Auslandsurlaub erkundigen, ob die E-Card im Zielland gilt und ob weitere Unterlagen notwendig sind.“

Je nach Land können auch Kosten entstehen, wie beispielsweise, dass die Behandlung zunächst selbst bezahlt werden muss. Lecker: „In Österreich ersetzt Ihnen dann die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären.“ Vorsicht: Mit Ihrer Krankenversicherung sind im Ausland nur die Kosten für Akut-Fälle abgedeckt. Fahren Sie nur ins Ausland, um sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, müssen Sie selbst zahlen.

Keine Urlaubsverlängerung

Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht. AK-Jurist Lukas Lecker: "Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder der Arbeitnehmer wieder gesund ist, muss er sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, die Sie krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet."