"DocLX" veranstaltet Abschluss- bzw. Maturareisen in Form von Pauschalreisen und ist derzeit vor allem wegen Missbrauchsvorwürfen gegen die Security im Gespräch. Das Unternehmen hat allerdings auch noch eine andere "Baustelle": Die Arbeiterkammer brachte bereits im Jänner 2021 eine Klage wegen elf Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ein. Dabei geht es auch um die Stornogebühr: Bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 30 Tage vor dem Reiseantritt verlangt das Unternehmen 30 Prozent der Reisekosten. Für die AK-Experten ist das rechtswidrig - auch weil die Urlauber und Urlauberinnen  im Zusammenhang mit den Stornobedingungen nicht darüber aufgeklärt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht.

Martin Goger von der Arbeiterkammer Wien sagt: „Reisende können vor Beginn der Pauschalreise sehr wohl kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Das ist dann der Fall, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, sodass die Pauschalreise nicht stattfinden kann oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird. Ein solcher Umstand wäre zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder der Ausbruch einer Epidemie am Urlaubsort.“

Außerdem habe im Falle einer Stornierung die Entschädigung für das Unternehmen „angemessen und vertretbar“ zu sein. Stornokosten von 30 Prozent bis zum 30. Tag vor Reiseantritt sind nach Ansicht der AK weder angemessen noch vertretbar. Überdies weiche die Klausel deutlich von der üblichen zehnprozentigen Stornogebühr für Stornierungen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ab.

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Zudem hält die Arbeiterkammer Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren für rechtswidrig. So verrechnet der Reiseanbieter Bearbeitungsgebühren etwa bei Namensänderungen, Umbuchungen und auch (zusätzlich zu den hohen Stornokosten) im Fall von Stornierungen. „Die Klauseln sind unserer Ansicht nach unzulässig. Denn die Bearbeitungsgebühren fallen unabhängig von den Kosten an, die dem Unternehmen tatsächlich entstanden sind. Es wird auch nicht danach differenziert, ob Reisenden ein Verschulden an einer erforderlichen Änderung wie an einer Umbuchung vorzuwerfen ist“, erklärt Goger. Das Verfahren läuft allerdings noch - es gibt noch kein Urteil, wie man bei der AK betont. 

Wie X-Jam reagiert

X-Jam-Geschäftsführer Thomas Kroupa weist die aus seiner Sicht "haltlosen Vorwürfe" zurück. "Selbstverständlich sind sämtliche Vertragsklauseln vorab von unseren Juristen geprüft", sagte er in Reaktion auf die AK-Klage. Bei gegenständlicher Reise handle es sich um eine "spezielle Eventreise", die mit einer üblichen Pauschalreise nicht vergleichbar sei. Darüber hinaus seien von der AK Klauseln abgemahnt worden, "die in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht aufscheinen", ließ er vor Kurzem in einer Aussendung wissen.