In letzter Zeit häufen sich OGH-Entscheidungen zu Erbstreitigkeiten. „Kein Wunder“, sagt die Rechtsanwältin Susanna Perl-Lippitsch, denn das Erbrecht passe schon längst nicht mehr zu modernen Familienverhältnissen und gehöre reformiert. Wer vererben möchte, sollte ihrer Ansicht nach viel mehr Gestaltungsmöglichkeiten bekommen, „zum Beispiel, dass der Pflichtteil auf ein Viertel reduziert werden kann“.

Das geltende Recht ist, wie die Juristin betont, noch immer auf die Kernfamilie gemünzt, und ignoriere die wachsende Anzahl von Patchworkfamilien. „Viele Erbstreitfälle in unserer Kanzlei haben mit Patchworkfamilien zu tun – die modernen Familienverhältnisse machen auch das Erben komplexer.“ Viele Erblasser würden überdies versuchen, den Pflichtteil zu umgehen – etwa, indem sie bereits vorher schenken oder indem sie auf Rechtssysteme anderer Länder ausweichen, wenn ihnen das möglich ist. „Das führt regelmäßig zu Konflikten“, betont Perl-Lippitsch und fügt hinzu: „Das Erbrecht ist ungerecht!“

Derzeit sieht die Grundregel im Erbrecht folgendermaßen aus: Der bestehende Ehegatte oder die Ehegattin erbt ein Drittel des Vermögens. Die eigenen Kinder – unabhängig davon, aus welcher Ehe – erben gemeinsam zwei Drittel. Stiefkinder gehen leer aus. „Wer etwas anderes möchte, muss ein Testament aufsetzen, aber selbst dann ist der
Handlungsspielraum begrenzt. Man kann zum Beispiel nicht seinen  Kindern oder der neuen Frau testamentarisch einfach sein gesamtes Vermögen vermachen“, warnt die Expertin.

Die häufigsten Fragen zum Erbrecht

  1. Wie kann ich es einrichten, dass nur meine eigenen Kinder erben bzw. nur mein derzeitiger Ehegatte versorgt wird?
    Antwort: In diesem Fall müssen die Erb- und Pflichtteilsberechtigten einverstanden sein und verbindliche Verzichtserklärungen abgeben.

  2. Was muss ich tun, damit mein Ehegatte in der Ehewohnung bleiben kann und nicht weichen muss, wenn die Kinder aus der früheren Beziehung dies von ihm verlangen?
    Antwort: Der überlebende Ehepartner hat im Rahmen des gesetzlichen Vorausvermächtnisses das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen. Um allfällige Streitigkeiten in diesem Zusammenhang aber auszuschließen, kann es empfehlenswert sein, ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht zu vereinbaren. 

  3. Wie können auch meine Stiefkinder erben?
    Antwort: Sollen sie im selben Ausmaß erben wie die eigenen Kinder, dann ist eine Adoption die Lösung.

  4. Wie kann ich verhindern, dass mein Ex-Partner das von mir vererbte Vermögen unseres gemeinsamen minderjährigen Kindes verwaltet?
    Antwort: Hier muss ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

  5. Wie kann ich es einrichten, dass meine unverheiratete Lebensgefährtin etwas erbt?
    Antwort: Sie muss testamentarisch bedacht werden.

„Es kann schmerzhaft sein, seine Beziehungen zu geliebten Menschen abzuwägen und zu überlegen, wie sie nach dem eigenen Tod versorgt werden sollen. Informieren Sie sich dennoch rechtzeitig über die Möglichkeiten, die Sie haben, und setzen Sie die nötigen Maßnahmen. Damit leisten Sie Ihren Teil zu einem friedvollen Familienverband auch nach Ihrem Ableben“, lautet der Rat der Anwältin.