Unser Leser hat gemeinsam mit seiner Frau eine Ferienwohnung als Zweitwohnsitz und wurde hier, wie er schreibt, in kurzen Abständen gleich dreimal hintereinander von der GIS angeschrieben - "zuletzt unter Verletzung des Datenschutzes", wie er meint. "Wir haben der GIS davor schon telefonisch und durch Rücksendung des ausgefüllten Formulars aus einer früheren Verständigung bekannt gegeben, dass es an dieser Adresse keine Rundfunk-Empfangseinrichtung gibt", schildert er die Situation. Dennoch sei ihm in dem Mehrparteienhaus eine GIS-Karte in die Tür geklemmt worden, die dort, "weil wir ja nur sporadisch in der Zweitwohnung sind" wochenlang verblieben sei. "Eine tolle Einladung für Einbrecher", empört sich der Mann.

Die Karte in der Tür sei "an Wohnungsinhaber" adressiert gewesen, zusätzlich habe man mit der Hand aber den Namen seiner Frau auf das Kuvert geschrieben.  Und das Ganze zusätzlich zu einem Brief der GIS, der an die Frau unseres Lesers  adressiert im Postfach lag. "Ist es zulässig, bei Nebenwohnsitzen, an denen die Post unter Umständen erst nach sechs oder 12 Monaten ausgehoben oder auch nur ungeöffnet weggeworfen wird, eine ,Zustellung' vorzunehmen, in der eine Frist von 14 Tagen für eine Rückantwort gesetzt wird, anstatt jede rechtlich eventuell relevante Post an die Hauptwohnsitzadresse zu schicken, wie das sonst alle Behörden machen?" will der Mann nun wissen und vermutet eine Datenschutzverletzung.

Wir haben beim Vorstand der "Arge Daten", Rudolf Zeger, nachgefragt.  Er sagt: "Grundsätzlich hat die GIS weitreichende Erhebungsmöglichkeiten, die mitunter schon als lästig bzw. penetrant empfunden werden können." Im konkreten Fall sehe er aber keine direkte Datenschutzverletzung, auch wenn der Ärger des Lesers nachvollziehen sei. Zeger: "Es ist eine Entscheidung der GIS, welchen Aufwand sie betreibt, um ,fündig' zu werden." Stalking oder sonstige Belästigung sei hier noch nicht gegeben.

Bezüglich Zustellung der Schriftstücke an den Zweitwohnsitz sagt Zeger: "Bei einfachen Mitteilungen (kein Einschreiben, kein Rückschein usw.) liegt die Verantwortung beim Absender, in allen anderen Fällen bei der Post, die nicht behobene Schriftstücke zurückschicken muss. Um Rechtsfolgen zu vermeiden, ist es jedoch für einen Betroffenen sinnvoll, bei längerer Ortsabwesenheit eine entsprechende Mitteilung beim Postamt zu hinterlegen." Ob man einen Nachsendeauftrag erteilt, hänge davon ab, welche Post man konkret erwartet.