Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht gegen die von der Bundesregierung erlassenen Corona-Maßnahmen demonstriert wird, obwohl die Polizei die Demo in der aktuellen Pandemie wegen Ansteckungsgefahr und/oder Befürchtung von Ausschreitungen untersagt hat. Wer trotz Untersagung an einer Demonstration teilnimmt, verstößt gegen das Versammlungsgesetz und riskiert Verwaltungsstrafen. Was das ganz konkret heißt und wieweit dabei ein Widerspruch zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit besteht, fassen die Juristen von der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung folgendermaßen zusammen:

Ganz prinzipiell fallen Demonstrationen unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das in Österreich im Verfassungsrang steht. „Die Versammlungsfreiheit gewährleistet jedermann die Freiheit, sich friedlich zu versammeln“, erklärt Johannes Loinger von der D.A.S. Um eine Versammlung handle es sich aus rechtlicher Sicht dann, wenn sie als organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort eingestuft werden kann. "Das reine Hochhalten von Plakaten fällt beispielsweise nicht unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit“, konkretisiert Loinger den Sachverhalt. Grundsätzlich trage der Staat die Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten. „Nach dem Versammlungsgesetz dürfen Versammlungen oder eben Demonstrationen allerdings von der Behörde per Bescheid untersagt werden - wenn durch die Versammlung das öffentliche Wohl gefährdet wird“, erklärt Loinger. Zum öffentlichen Wohl würden beispielsweise die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, des Gesundheitsschutzes oder des Schutzes von Rechten und Freiheiten anderer zählen.

Bei den zuletzt von der Polizei untersagten Corona-Demonstrationen wurde als Grund für das Verbot der öffentliche Gesundheitsschutz angeführt. Laut Polizei würde es durch die großen Menschenansammlungen zu einem wesentlich höheren Corona-Infektionsrisiko kommen. „Ob die Untersagung einer Demonstration rechtens war, kann juristisch nur im Nachhinein durch den Verfassungsgerichtshof, kurz VfGH, geprüft werden. In Österreich gibt es keine Möglichkeit, im Vorhinein Eilanträge an den VfGH zu stellen“, sagt Loinger. In Deutschland etwa sei das anders. "Dort kann eine Untersagung einer Versammlung auch im Voraus evaluiert und gegebenenfalls sogar aufgehoben werden."

Bis zu 720 Euro Strafe

Die Polizei hat die  Möglichkeit, Teilnehmer von untersagten Demonstrationen anzuzeigen. „Die Anzeigen ergehen dann aufgrund von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Hierbei können Verwaltungsstrafen bis zu 720 Euro beziehungsweise sechs Wochen Arrest verhängt werden“, bringt es der D.A.S.-Experte auf den Punkt. Bei Nichteinhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen -  wie der Tragepflicht einer FFP2-Maske oder der Abstandsregelung von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen -  dürfen Strafen auf Basis der geltenden COVID-19-Bestimmungen ausgestellt werden.