Halbe-halbe ist manchmal ein schlechter Witz: etwa bei Paaren, bei denen der Mann viel mehr verdient als seine Frau und von dieser trotzdem verlangt, sich an allen Alltagskosten zur Hälfte zu beteiligen.
"Dies führt mitunter dazu, dass die Frau rund um den 20. eines jeden Monats kein Geld mehr hat – oder bei gemeinsamen Restaurantbesuchen, auf die ihr Mann besteht, maximal eine Suppe essen kann, während er vier Gänge bestellt, weil ja alles auf getrennte Rechnung geht", erzählt die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun von konkreten Fällen aus der Beratungspraxis.

Im Scheidungsfall haben solche Frauen allerdings gut lachen: "Da wird ihnen nämlich klar, dass es bereits während der Ehe einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gibt. Und zwar nicht nur für drei Jahre zurückgerechnet, sondern für die gesamte Ehedauer."
Der Gesetzgeber drängt Ehefrauen, die ihrem Partner einkommensmäßig unterlegen sind, in aufrechter Ehe also keinesfalls in die Rolle von Bittstellerinnen, wenn es um die Finanzierung des gemeinsamen Haushalts und Lebensstils geht.

Wenn beide Partner berufstätig sind, werden für die Berechnung des Ehegattenunterhalts während der Ehe zunächst 40 Prozent vom Familiennettogesamteinkommen berechnet. Davon wird dann das Gehalt des schlechter verdienenden Partners abgezogen.

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"Der eheliche Ehegattenunterhalt ist auch dann vom besser verdienenden Ehepartner zu bezahlen, wenn dieser ausgezogen, aber die Ehe noch aufrecht ist", stellt Braun klar. Soweit das Recht in der Theorie. Aber was tun, wenn einem der besser verdienende Lebenspartner dieses Recht verweigert? Wer zieht in einer aufrechten Beziehung schon gegen den Partner vor Gericht? Dazu sagt die Rechtsanwältin: "Die Ehegattenunterhaltsklage wird in der Praxis mitunter eingebracht, um Druck auf den Ehepartner aufzubauen, wenn eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung aufgebaut werden soll." Die Ehegattenunterhaltsklage könne aber auch den Zweck haben, zu erfahren, was der andere überhaupt monatlich netto – also inklusive aller Sonderzahlungen - verdient. Denn in einem solchen Verfahren könne dem Verfahrensgegner die Vorlage von Einkommensunterlagen aufgezwungen werden.

Bei Selbstständigen kommt es, wie Braun betont, bei der Ermittlung des Einkommens oft zu einem Gutachten. "Dies mit dem weiteren Zweck, sich ausgehend von den monatlichen Ausgaben die möglichen Ersparnisse ausrechnen zu können, was dann für die Vermögensaufteilung relevant ist. Denn es liegt dann an dem Verfahrensgegner, darzulegen, wofür das Einkommen ausgegeben worden ist."

Vorsicht, Falle!

Wer jetzt meint, er würde sich den Streit um Ehegattenunterhalt niemals antun, muss bei knappen finanziellen Mitteln wissen: Sobald es einen Ehepartner oder Ex-Ehepartner gibt, der zur Unterhaltszahlung herangezogen werden kann, gibt es entweder überhaupt keine oder viel weniger staatliche Unterstützungen. Dadurch könnte schon die Finanzierung einer eigenen Mietwohnung scheitern. Braun warnt ausdrücklich vor schriftlichen Vereinbarungen von Unterhaltsverzichten: "Wer gegenüber dem Partner auf Geld verzichtet, gibt auch gegenüber dem Staat zu verstehen, dass er auf finanzielle Unterstützung nicht angewiesen ist."

Anders ist die Situation, wenn sich überhaupt kein Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet, weil beide Partner in etwa gleich viel verdienen. "Dann wird die Frau im Trennungsfall zumindest versuchen müssen, der Behörde anhand der Einkommensverhältnisse darzulegen, dass ein derartiges Gerichtsverfahren sinnlos wäre, weil sich eben kein Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet."