Der achtjährige Sohn unseres Lesers hat sich vor ein paar Wochen leider den Arm gebrochen. "Danach hatte meine Frau einen positiven PCR-Test und wir alle kamen in Quarantäne", erzählt der Mann. Hausarrest hin oder her, stand schließlich aber dringend ein Gipswechsel beim Kind im Spital an. "Auf Rückfrage im Krankenhaus wurde uns das ganze Procedere für unseren Sohn erklärt: Termin ganz in der Früh, um möglichst wenig Kontakt zu haben, plus Eingangstest, versteht sich. Und dann bis zu vier Stunden Wartezeit auf das Ergebnis des PCR-Tests. Der Gips, so die Ärztin, müsse auf jeden Fall gewechselt werden – im Falle eines positiven Ergebnisses zur Not auch auf der Covid-Station", erzählt der Vater. Als verantwortungsbewusster Bürger und weil man ja wisse, dass die Polizei gern die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen kontrolliert, habe er dann bei der Behörde nachgefragt, ob er seinen Sohn ins Spital begleiten darf. Die Antwort war ein eindeutiges Nein - und der Hinweis, man könne dem Kind den Weg auch alleine zumuten.Die Eltern meldeten ihr Kind (das zunächst auch kein Problem darin sah) in der Folge zum alleinigen Transport beim Roten Kreuz an. "Ich wurde dabei aber mehrmals darauf hingewiesen, dass mein Sohn selbst gar nicht in Behandlungen einwilligen könne, weil es ja noch unter 14 Jahre alt ist", sagt der Vater. In der Nacht schwand auch noch der Mut des Jungen und er bekam Heulkrämpfe vor lauter Angst, wie der Leser erzählt. Die große Zwickmühle, in der er sich als Vater befand: "Selbst bei Einhaltung aller geeigneten Schutzmaßnahmen beim Transport - und da gibt es ausreichend Möglichkeiten -  hätte ich auf jeden Fall gegen die Quarantäneauflagen verstoßen, wenn ich meinen Sohn begleitet hätte." Unser Leser fand mit viel Glück doch noch im letzten Moment eine geeignete Begleitperson für sein Kind, ähnliche Dramen möchte er anderen Familien aber gern ersparen. Folglich fragt er sich: "Welche Rechte und Pflichten haben Eltern in so einer Situation wirklich?"Wir haben beim Grazer Rechtsanwalt Harald Christandl nachgefragt. Für ihn ist der vorliegende Fall ein Klassiker, wie sich in Zeiten der Pandemie ganz unterschiedliche Rechtsschutzgüter gegenüberstehen und der Bürger mit seiner Interessensabwägung ziemlich alleine gelassen wird: "Der begründete Anlass für die strikte Einhaltung der Heimquarantäne zum Schutz gegen eine Ausbreitung von Covid-19, steht hier der Aufsichtspflicht und einer allenfalls nötigen Einwilligung in medizinische Heilbehandlungen gegenüber, ohne dass es dafür eine exakte rechtliche Regelung gibt", sagt der Anwalt. Zwar könne die Aufsichtspflicht über einen Minderjährigen gemäß Steiermärkischem Jugendgesetz auf einen Dritten übertragen werden, bei der Einwilligung in eine medizinische Heilbehandlung handle es sich allerdings um eine diffizile Thematik, bei der die übertragene Aufsichtsbefugnis, aber auch die Tragweite der medizinischen Heilbehandlung auf den Einzelfall bezogen abgewogen und beurteilt werden müsse.

Heilbehandlungen: Wann Eltern gefragt sind

Eines gleich vorweg: Bei dringend notwendigen Heilbehandlungen, bei
denen Leben oder gesundheitliche Integrität erheblich gefährdet sind, wird der zuständige Arzt ohnedies ohne Zustimmung bzw. Einwilligung der Eltern einschreiten und handelt dabei ganz im Sinne des Paragrafen 173 ABGB. "In anderen Fällen wird es gerade für den Arzt schwierig sein, abzuwägen, welche Zustimmung für eine Heilbehandlung konkret erforderlich ist", erklärt Christandl und ergänzt: "Für den Arzt wird nur schwer feststellbar sein, womit ein Aufsichtspflichtiger (in unserem Fall die Begleitperson für das Kind) konkret beauftragt wurde, deshalb wird es jedenfalls sinnvoll bzw. notwendig sein, die Zustimmung beziehungsweise Einwilligung des tatsächlich Erziehungsberechtigten - allenfalls telefonisch - einzuholen, um nicht der Gefahr einer eigenmächtigen Heilbehandlung ausgesetzt zu sein."