Grundsätzlich gibt es in Österreich keine öffentlich-rechtliche Impfpflicht. "Dieser Bereich ist gesetzlich generell weitgehend ungeregelt", wie der  AK-Arbeitsrechts-Experte Karl Schneeberger betont. Eine Ausnahme seien die Landeskrankenanstalten, für die es immer schon weitreichende Bestimmungen zum Immunstatus des Personals gab. Zusätzlich sehe das Epidemiegesetz (Paragraf 17, Absatz 3) bei Schutzimpfungen für Personen, die im weiteren Bereich der Krankenpflege tätig sind (auch Hebammen sind genannt), eine Verordnungsermächtigung vor, die bisher allerdings noch nicht umgesetzt wurde. "Das würde aber wirklich nur diese Berufsgruppe betreffen", fügt Schneeberger hinzu.

Unabhängig von Bestimmungen im öffentlichen Recht, stellt sich freilich auch die Frage, wieweit der Arbeitgeber zu seinem Schutz, zum Schutz der Kunden und der gesamten Belegschaft in die Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter eingreifen darf. "Das ist immer eine Frage der Interessenabwägung", erklärt der Experte. Wessen Interessen dabei schwerer wiegen, hänge in erster Linie davon ab, ob in Zukunft der wissenschaftliche Beweis dafür erbracht werden kann, dass die Impfung nicht nur Eigenschutz, sondern auch Fremdschutz ist. Anders gesagt: Wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass Geimpfte die Krankheit nicht mehr übertragen können, wird es für Arbeitnehmer wohl schwierig, die Impfung abzulehnen."Zum jetzigen Zeitpunkt sind wir allerdings der Auffassung, dass der Dienstgeber den Dienstnehmern keine Impfung vorschreiben kann", erklärt Schneeberger die Sicht der AK-Arbeitsrechtsexperten.

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