Unser Leser ist vor mittlerweile zehn Jahren in eine Mietkaufwohnung gezogen, in der er sich nach wie vor sehr wohl fühlt. Kaufen möchte er sie aber sicher nicht. Er will weiterhin Mieter bleiben. „Ich habe heuer bei der Genossenschaft nachgefragt, wie es sich mit einer eventuellen Auszahlung unserer Anzahlung verhält, da für uns altersbedingt kein Wohnungskauf infrage kommt. Alle, die mit uns 2009 eingezogen sind, wohnen nicht mehr hier, und die Nachmieter haben einen normalen Mietvertrag mit drei Monatsmieten Kaution“, schildert er die Situation. Er wolle auch sein Mietverhältnis sozusagen umwandeln, um seine Anzahlung zurückzuerhalten. Es gehe immerhin um mehr als 18.000 Euro. „Aber mir wurde gesagt, dass dies nicht möglich sei, ohne dass ich ausziehe“, sagt er und möchte wissen, ob es da nicht noch eine andere Lösung für ihn gibt. „Was wäre etwa, wenn ich mich pro forma von meiner Frau trenne und sie als Nachmieterin in der Wohnung bleibt: Müsste ich da nicht meine Anzahlung zurückbekommen?“

Kein Schlupfloch

Die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Österreichs hat leider keine guten Nachrichten für unseren Leser:  „Würde der Mieter jetzt ausziehen bzw. seine Mietrechte an seine Frau, die ja eine eintrittsberechtigte Person wäre, abtreten, hat er keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes. Vielmehr wäre die Folgemieterin berechtigt, bei ihrer Beendigung des Mietverhältnisses den Finanzierungsanspruch geltend zu machen.“ Wie und wann die Rückzahlung eines geleisteten Finanzierungsbeitrages zu erfolgen hat, ist in Paragraf 17 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genau gesetzlich geregelt. Walzl-Sirk: „Die Bestimmung lautet, dass bei Auflösung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Rückzahlung gemindert um die ordnungsgemäße Abschreibung zu erfolgen hat.“

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