Unser Leser erwarb in der Vorwoche ein relativ teures Markenfernsehgerät bei einem Elektrofachmarkt in seiner Nähe. Er transportierte es in einer unbeschädigten Verpackung nach Hause, wie er sagt und musste dort gleich beim ersten Einschalten des Geräts feststellen, dass das Display schadhaft war. "Weder Transportschachtel, noch Gerät weisen Spuren eines Sturzes auf", betont der Mann und erzählt, er habe das defekte Gerät unverzüglich zum Fachmarkt zurückgebracht. Dort wurde seine Reklamation allerdings einfach mit der Unterstellung abgetan, es handle sich wohl um einen Transportschaden, den er selbst zu verantworten habe. "Man hat mich mit dem Fernseher einfach wieder fortgeschickt", empört sich der Mann und will wissen, ob das nicht ganz grob gegen die Gewährleistungspflicht des Händlers verstößt. In seiner Not habe er sich auch bereits an den Hersteller selbst gewandt, wo man ihn allerdings wieder an den Händler zurücküberwiesen habe. Und von diesem habe er bei seinem zweiten Reklamationsversuch nur das Angebot bekommen, dass man das defekte Gerät auf Kunden- Kosten ("100 Euro hätte ich zahlen sollen") zur Begutachtung an den Hersteller schicken könnte. "Das kann doch nicht in Ordnung sein", meint der Mann, fragt sich aber: "Wie komme ich zu meinem Recht?"

Wir haben die Grazer Rechtsanwältin Julia Eckhart zu dem Fall befragt. Sie sagt: "Gemäß Paragraf 924 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Kommt der Mangel - wie im gegenständlichen Fall - innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervor, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat. "Der Unternehmer (also der Elektromarkt) müsste sohin beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht bestanden hat."

Das Konsumentenschutzgesetz bestimmt, wie die Anwältin betont, dass Verbesserung oder Austausch prinzipiell an jenem Ort zu leisten sind, an dem die Sache übergeben bzw. gekauft wurde, also beim Elektromarkt. Kleiner Zusatz: "Der Verbraucher hat darüber hinaus unter Umständen auch das Recht, einen anderen Ort zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche zu verlangen, aber in diesem Fall ist das wohl nicht relevant."  Bringt der Verbraucher die Sache von sich aus zum Unternehmer, bestehe grundsätzlich keine Gefahr- und Kostentragungspflicht des Unternehmers. Es obliege dem Verbraucher, die Sache an den Erfüllungsort der Verbesserungs- und Nachtragspflichten des Unternehmers zu bringen. Der Verbraucher habe  die verbesserte Sache auf eigene Gefahr und Kosten beim Unternehmer abzuholen. Soviel zum Prinzip.

Beweispflicht des Händlers

Für unseren Leser konkret heißt das nun: Der Elektromarkt hat bei einem Mangel, der bereits bei Übergabe vorhanden war, Gewähr zu leisten. Dass der konkrete Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war, darf vermutet werden, weil zwischen Kauf und Reklamation nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der Händler müsste beweisen, dass der Fernseher bei der Übergabe mangelfrei war.

Verweigert der Händler die Gewährleistung weiterhin, müsste unser Leser seine Ansprüche freilich gerichtlich geltend machen. Im Gerichtsverfahren würde dann wohl ein Sachverständiger bestellt werden, der beurteilt, wodurch der Display-Fehler verursacht wurde. Ob überhaupt festgestellt werden kann, ob der Display-Fehler durch den Nach-Hause-Transport passiert ist, ist unklar. "Kann dies nicht festgestellt werden, so bleibt es bei der Vermutung, dass der Fernseher  bei Übergabe mangelhaft war", erklärt Eckhart.

Transport zum Hersteller

Unser Leser könnte - um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden - auch der Übersendung des Fernsehers zum Hersteller zwecks Fehlereruierung zustimmen. "In diesem Fall empfehle ich Ihrem Leser aber, schriftlich festzuhalten, dass er sich jedenfalls die Geltendmachung seiner Gewährleistungs- und Garantierechte vorbehält." Die Juristin fügt hinzu: "Selbst wenn der Hersteller feststellen würde, dass der Schaden beim Nach-Hause-Transport aufgetreten ist (und nicht schon bei Übergabe vorhanden war) müsste Ihr Leser dies nicht akzeptieren und könnte dennoch auf Verbesserung und Austausch im Fachmarkt bestehen."

Problem gelöst

Für unseren Leser hat sich das Problem nach einer Intervention der Ombudsfrau-Redaktion aber glücklicherweise gelöst. "Ich bekam gerade einen Anruf vom Geschäftsstellenleiter des Marktes, der mir einen raschen und unkomplizierten Austausch des defekten Geräts angeboten hat", freut sich der Mann.