Sogenannte E-Scooter sind einfache und flexible Transportmittel für Kurzstrecken. Dass diese elektrischen Fortbewegungsmittel beliebt sind, verdeutlichen auch die Zahlen. Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit wurden im Jahr 2019 rund 30.000 Stück in Österreich verkauft. Dazu kommen unzählige Mietroller. Allein in der Bundeshauptstadt sind rund 6200 elektrische Roller registriert.

„Mit der Beliebtheit häufen sich jedoch auch Probleme mit Rollern. Sorglos abgestellte E-Roller sorgen für Unmut und können auch ein Sicherheitsrisiko darstellen“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. Insbesondere gemietete E-Roller würden ihre Benutzer oft zur Nachlässigkeit verleiten. "Immer wieder erfahren wir von verstellten Gehsteigen oder Hauseingängen. Gerade für ältere Menschen können diese schnell zur Stolperfalle werden“, betont Loinger und ergänzt: "Wenn ein nachlässig abgestellter Roller umfällt, kann er bei parkenden Fahrzeugen Sachschäden verursachen. Etwa durch Schrammen oder Kratzer. Aus Personen- oder Sachschäden können schnell zivilrechtliche Ansprüche entstehen, die bei Verschulden vom Verursacher zu tragen sind."

E-Roller sind so abzustellen, dass sie nicht umfallen können oder den Verkehr behindern. „Auf Gehsteigen dürfen Roller fahrbahnseitignur im rechten Winkel und nur dann abgestellt werden, wenn der Gehsteig breit genug ist. In der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien sind hierfür beispielsweise vier Meter festgelegt. Ansonsten gilt eine Mindestbreite von 2,5 Metern“, erklärt der Vorstandsvorsitzende.

Strengere Regeln für E-Scooter-Verleiher

Durch die in den letzten Jahren stark gestiegene Anzahl von Leih-E-Scootern und den damit verbundenen Problemen, wurden die Regeln für Verleihfirmen verschärft. Neben einer Reglementierung der maximalen Stückzahl pro Anbieter, müssen die Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen, sodass sie verpflichtet werden, die Roller ordnungsgemäß abzustellen. In den Apps der Betreiber sind die jeweiligen Zonen auf Karten ersichtlich, in denen die E-Scooter gefahren und abgestellt werden dürfen. Es kann teuer werden, die gemieteten E-Scooter außerhalb des Geschäftsgebietes zu parken. So verlangen die einzelnen Anbieter dafür bis zu 100 Euro“, informiert Loinger.

Vermieter haben von Montag bis Samstag zwei Stunden Zeit nicht korrekt abgestellte E-Roller zu entfernen oder umzuparken. An Sonn- und Feiertagen haben Vermieter jedoch sechs Stunden Zeit. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, werden die E-Roller durch die Behörde entfernt. Die entstandenen Kosten für die Entfernung, für eine achtwöchige Aufbewahrung sowie Verwaltungsstrafen, müssen die Vermieter tragen.

Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen verboten

Das Bewegen eines E-Rollers auf Fahrradwegen und Straßen ist genauso gestattet wie – bei konkreter Erlaubnis – das Fahren gegen Einbahnstraßen. Verboten ist grundsätzlich das Fahren auf Zebrastreifen und Gehsteigen sowie Fußgängerzonen. Ausnahmen sind beispielsweise durch Verordnung der Behörde möglich. „Sollte eine Benutzung von Gehsteigen und Gehwegen gestattet sein, so ist aber Schrittgeschwindigkeit einzuhalten oder die Fahrgeschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen. Die anzuwendenden Bestimmungen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ‚Rollerfahren‘. Dort wird auf eine analoge Anwendung der für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften verwiesen“, erklärt Loinger.

Schutz der privaten Haftpflicht-Versicherung prüfen

Bei Verstößen gegen die StVO wird immer derjenige bestraft, der die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen hat. „Daher ist es für die Benützung auch irrelevant, ob es sich um einen gemieteten Roller oder den eigenen handelt“, so Loinger. Privatpersonen sollten sich informieren, ob die eigene Haftpflichtversicherung der Haushaltsversicherung die Kosten bei Unfällen deckt.

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