Grundsätzlich gilt: Bei einer Scheidung wird das während der Ehe gemeinsam oder von einem der Eheleute erwirtschaftete Vermögen zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Die beiden Stichtage sind das Datum der Eheschließung und das Datum der einvernehmlichen Scheidung oder des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens. Juristen sprechen dabei vom sogenannten Zugewinnausgleich. „In der Regel wird das Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gilt auch, wenn nur ein Ehepartner erwerbstätig war und die andere Person beispielsweise für die Kinder gesorgt hat oder sich um den Haushalt gekümmert hat, da diese Art der Arbeit gesetzlich auch als Beitrag zur Vermögensschaffung gilt“, erklärt Jakob Cerbe, Österreich-Geschäftsführer des Immobiliendienstleisters McMakler. Für Immobilieneigentum gebe es dabei mehrere Möglichkeiten der Vermögensaufteilung.

Wenn ein Paar zerstritten ist, ist der Verkauf des Hauses oft die einfachste Lösung. Dabei wird zu gleichen Teilen an die beiden Parteien ausbezahlt. Dabei ist es egal, wer der eingetragene Eigentümer ist, so lange die Immobilie während der Ehe gekauft wurde. „Immobilien, die während der Ehe als Anlageobjekt gekauft wurden, werden in aller Regel nach der Trennung ebenso verkauft. Allerdings sollten Verkäufer wissen, dass, wenn sie einen Immobilienkredit frühzeitig abbezahlen, sie möglicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank entrichten müssen“, warnt Cerbe.

Auszahlung eines Eigentümers

Wenn eine Partei in dem gemeinsam genutzten Objekt wohnen bleiben möchte, kann der andere Ehepartner ausbezahlt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird im Konsens entschieden, wer die Immobilie nach der Scheidung behält oder – im Falle eines Streits – wird von einem Gericht entschieden, wem das Objekt zugesprochen wird. Bei der Entscheidung, wem eine Immobilie bei einer Vermögensaufteilung zugesprochen wird, ist zum Beispiel wichtig, bei wem gemeinsame Kinder in Zukunft leben. Da Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollten, erhält in der Regel diese Partei die Immobilie. Darüber hinaus kann auch der Grund für das Ehe-Aus eine Rolle spielen, berichtet Jakob Cerbe: „Wer am Scheitern der Ehe Schuld hat oder zumindest eine größere Teilschuld trägt, ist für die generelle Vermögensaufteilung nicht wichtig. Wenn es darum geht, wem eine Immobilie zugesprochen wird, kann dieser Faktor allerdings zum Tragen kommen,“ sagt Cerbe.

Befristete Wohnmöglichkeit

Nehmen wir das Beispiel einer Familie mit zwei Kindern im Alter von 15 und 16 Jahren: Die Kinder sollen nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter bleiben. Wird nun das Haus der Ehepartner verkauft, muss die Mutter eine Wohnung finanzieren, die groß genug für drei Personen ist, obwohl die Kinder in absehbarer Zeit ausziehen und ihr eigenes Leben führen werden. Die Wohnung wäre also bald zu groß für sie. Um diese finanzielle Mehrbelastung zu vermeiden, könnte die Frau eine befristete Wohnmöglichkeit im Haus erhalten, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Dann verkaufen die Partner gemeinsam die Ehewohnung und teilen den Verkaufserlös. Das gehört freilich im Scheidungsvergleich genau geregelt.