In den USA dürfen personenbezogene Daten bereits von Personen ab 13 Jahren gesammelt werden. Die bekanntesten amerikanischen Social Media-Plattformen erlauben deren Nutzung deshalb ab dem Teenager-Alter. „Während Facebook, Instagram und Snapchat ein Mindestalter von 13 Jahren vorschreiben, erlaubt der österreichische Gesetzgeber die Nutzung dieser Plattformen aber erst ab 14 Jahren“, sagen die Rechtsexperten von der DAS-Rechtsschutz AG. Diese Unstimmigkeit führe immer wieder zu Verwirrungen bei Kindern und Eltern.

Sensible Daten benötigen Genehmigung durch Eltern

Selbst wenn ein Kind 14 Jahre alt ist, dürfen die Social Media-Plattformen aber nicht alle Daten uneingeschränkt sammeln, wie DAS-Vorstandsvorsitzende Michael Loinger betont.  So habe zum Beispiel Facebook seine Nutzungsbedingungen entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung geändert: "Bei sensiblen Informationen wie Religion, sexueller Orientierung oder politischer Einstellung müssen die Eltern bis zum 16. Lebensjahr der Kinder ihr Einverständnis für die Veröffentlichung der Informationen geben. Auch die Zusendung personalisierter Werbung muss explizit durch die Erziehungsberechtigten erlaubt werden."

WhatsApp, YouTube und Musical.ly

Der Messenger-Dienst WhatsApp schreibt bis jetzt ein Mindestalter für europäische Nutzer von 16 Jahren vor. „Geplant ist allerdings, dass es zukünftig auch für jüngere Kinder ab 13 Jahren eine Möglichkeit geben soll, WhatsApp mit Zustimmung der Eltern zu nutzen“, erklärt Loinger und ergänzt: "YouTube hat einen eigenen Kinder-Kanal, für den Eltern ihre Sprösslinge freischalten können. So muss das Mindestalter von 14 Jahren nicht eingehalten werden." Das Musik-Video-Netzwerk Musical.ly verfüge über strenge Nutzungsbedingungen. "User benötigen bis zum 18. Lebensjahr eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten."

Keine Ausweiskontrolle

Laut der neuen Datenschutz-Grundverordnung müssen Betreiber von Online-Diensten keinen unverhältnismäßig großen Aufwand betreiben, um das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen. „Im Normalfall reicht die Frage aus, ob der User tatsächlich über 13 Jahre alt ist. Eine Ausweiskontrolle ist dazu nicht verpflichtend“, erläutert Loinger.

Falsche Altersangaben?

In der Praxis schummeln sich viele Kinder und Jugendliche älter als sie tatsächlich sind. In solchen Fällen müssen Eltern aber nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. „Die Betreiber der bekannten Social Media-Plattformen bieten ihre Leistungen kostenlos an. Durch falsche Altersangabe entsteht daher normalerweise kein Schaden“, erklärt Loinger. Kinder, die das vorgegebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, können auch keine gültigen Verträge abschließen. „Unter 14 Jahren ist man in Österreich nicht voll geschäftsfähig. Mögliche vertragliche Konsequenzen werden daher nicht schlagend. Auch strafrechtlich kann man nicht belangt werden.“

Kontrolle nur in Ausnahmefällen

Die UN-Kinderrechtskonvention legt fest, dass jedes Kind ein Recht auf Privatsphäre hat. Zur Privatsphäre gehören verschlossene Briefe, E-Mails und SMS. Aber auch der Surfverlauf im Internet und der Social Media-Account dürfen nicht ohne die Zustimmung des Kindes kontrolliert werden. Eine Missachtung der Privatsphäre ist nur dann erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, „etwa, dass sich das Kind strafbar macht oder sich in Gefahr bringen könnte. Das wäre dann der Fall, wenn man vermutet, dass das Kind Drogen nimmt oder von Missbrauch betroffen ist“, so Loinger.

Gemeinsam mit Kindern Gefahrenquellen erkunden

Damit es gar nicht notwendig wird, den Social Media-Account des eigenen Kindes zu durchstöbern, empfiehlt es sich, die Internetnutzung zu begleiten und Social Media nicht von vornherein zu verbieten. „Wenn sich die Eltern mit den Funktionen der Apps und Online-Diensten vertraut machen, können mögliche Gefahren und Risiken frühzeitig erkannt werden. Kinder und Jugendliche sollten darauf sensibilisiert werden, keine zu persönlichen Informationen ins Internet zu stellen und keine Freundschaftsanfragen von Fremden anzunehmen“, rät Loinger.