FRAGE: Mein Mann - er hat seit 2002 eine Unfallversicherung - hatte kürzlich einen Freizeitunfall (Meniskuseinriss am Knie), da er allerdings zu dieser Zeit und nach wie vor arbeitslos war bzw. ist, behauptet die Versicherung nunmehr, nicht zahlen zu müssen, weil er in keinem Arbeitsverhältnis stand bzw. steht. Ist das tatsächlich so? Unser Versicherungsmakler behauptet, dass die Versicherung bei Arbeitslosigkeit nicht zahlen brauche!

Der Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig antwortet: Die Unfallversicherung kann mehrere Leistungspositionen enthalten. Bei einer Meniskusverletzung kann jedenfalls eine auf Dauer bleibende Invalidität eintreten, das ist von geeigneten Medizinern zu prüfen.

Aus dieser Position „Invalidität“ ist bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen Leistung zu erbringen, unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis.

Streitpunkt ist aber wahrscheinlich die Position „Taggeld“. Hier wären die konkreten Bedingungen des Vertrages zu prüfen. Grundsätzlich aber kann ich sagen, dass – obwohl Versicherer diese Leistung bei Arbeitslosigkeit immer wieder ablehnen – dennoch Leistungspflicht besteht.

In einem Urteil des Höchstgerichts (7 Ob 316/04b), das sich mit einem solchen Fall beschäftigt, heißt es dazu wörtlich: „Ein verständiger Versicherungsnehmer kann nach dem dargelegten Art 6.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1994 (AUVB) also nur so auslegen, dass Taggeld auch einem arbeitslosen Versicherungsnehmer zusteht.“

Der Makler soll sich das Urteil anschauen!