Wir haben ums einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (eaKBG) angesucht. Es wurde abgelehnt, weil meine Freundin einen Tag zu lange im Krankenstand war. Jetzt bekommen wir um 800 Euro weniger im Monat, das sind insgesamt fast 10.000 Euro!“, berichtete uns ein Leser und forderte: „Diese Gesetzeslage gehört schnell geändert.“ Die junge Mutter habe vorher 11 Jahre lang gearbeitet und sei nie krank gewesen. Doch dann hatte sie Pech und bekam einen „Pneumothorax“, ein meist akut auftretendes Krankheitsbild der Lunge, das lebensbedrohlich sein kann. „Es war ein Notfall! Dass so eine Sache etwas länger dauert, ist zu erwarten“, erklärte der Lebensgefährte, den besonders empört, dass ihm auf seine Intervention hin beim Familienministerium gesagt worden sei: „Da haben Sie halt Pech gehabt!“

Doppeltes Pech

Also gleich doppeltes Pech: zuerst die Krankheit und dann weniger Geld. Das eaKBG sei für Eltern geschaffen worden, die in den sechs Monaten vor der Geburt beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes durchgehend eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, erfuhren wir vom Familienministerium. „Es bestehen keine Ausnahmen!“, erklärte Tamara Häusl, die Pressesprecherin der Ministerin. Häusl verwies auf „großzügige Bestimmungen“ in diesem Zusammenhang. In der Regel würde man erst „nach monatelanger Krankheit“, wenn der Dienstgeber die Zahlungen einstelle, den Anspruch verlieren. Im konkreten Fall war die Mutter aber nur eineinhalb Monate im Krankenstand.

Beobachtungszeitraum

Wenn zu Beginn des Beobachtungszeitraumes (sechs Monate) Krankengeld von der Krankenversicherung bezogen wurde, steht also kein eaKBG zu. „Wir haben das bei der Gesetzesbegutachtung kritisiert, hatten aber keinen Erfolg“, berichtet Bernadette Pöchheim, Leiterin der AK-Frauenabteilung, die weitere „Widrigkeiten“ kritisiert: Gehe die Firma vor Geburt in Konkurs, gebe es auch kein eaKBG. „Das ist auch nicht fair!“ Auch wenn ein befristetes Dienstverhältnis im Mutterschutz (noch vor der Geburt) ausläuft, fällt die Mutter um das eaKBG um. „Da geht es häufig um 6000 bis 7000 Euro Differenz zu den Pauschalvarianten“, so Pöchheim.