FRAGE: Ich habe ein Kind und möchte deshalb nicht mehr so weit pendeln. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich bei einem Jobwechsel die Abfertigung nicht verliere?

Bernadette Pöcheim von der AK antwortet:„Die beste Lösung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist und bleibt die einvernehmliche Auflösung. Dadurch bleibt auch der gesamte Abfertigungsanspruch erhalten.

Die Einvernehmliche setzt allerdings, wie der Name schon sagt, das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Ist er dazu nicht bereit, haben Mütter in Karenz immer noch die Möglichkeit, einen sogenannten Mutterschaftsaustritt bekannt zu geben. Spätestens drei Monate vor dem Ende der arbeitsrechtlichen Karenz, die mit dem zweiten Geburtstag des Kindes endet, müssen Sie Ihren Austritt schriftlich erklären, dann bleibt ihnen zumindest der Anspruch auf ihre halbe Abfertigung erhalten (maximal drei Monatsentgelte).

Leichter ist es mit dem Modell Abfertigung neu für Arbeitsverhältnisse, die ab Jahresbeginn 2003 begründet wurden: Auch diese Frauen können einen Mutterschaftsaustritt erklären. Sie behalten damit den Anspruch auf jene Gelder, die in die Mitarbeitervorsorgekassa eingezahlt wurden. Hat Ihr Dienstverhältnis inklusive Karenz bereits mehr als drei Jahre angedauert, können Sie sich das Geld auch schon auszahlen lassen.

Eine ähnliche Regelung existiert existiert für einen Austritt während der Elternteilzeit. Hier kann, wenn sich der Arbeitgeber auf keine einvernehmliche Lösung einlässt, unter Einhaltung der vertraglich geregelten Frist ein Austritt durch den Dienstnehmer ausgesprochen werden – wieder spätestens drei Monate vor Ende der Elternteilzeit.

Fällt der betroffene Elternteil unter das Modell Abfertigung alt, steht ihm die halbe Abfertigung zu (maximal drei Monatsentgelte), aber Vorsicht: Was viele Arbeitgeber vergessen: Die Abfertigung wird in diesem Fall vom Gehalt der durchschnittlichen Normalarbeitszeit der letzten fünf Jahre berechnet und nicht vom reduzierten Gehalt der Elternteilzei. Hier lohnt sich das Nachrechnen!

Wer unter die Abfertigung neu fällt und während der Elternteilzeit kündigt, kann sich wiederum die in der Mitarbeitervorsorgekassa angesammelten Beiträge ausbezahlen lassen, sofern er bereits seit mindestens drei Jahren bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.