FRAGE: Ich habe heuer im Sommer endlich einmal einen Ferialjob ergattert. Welche gesetzlichen Bestimmungen, vor allem die Bezahlung betreffend, müssen dabei beachtet werden?

Die Experten der Arbeiterkammer antworten: Ferialarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sind Schüler und Studenten, die während der Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen. In der Regel sind sie ganz „normale“ Arbeitnehmer, sie sind unter anderem weisungsgebunden, in die betriebliche Organisation eingegliedert und an betriebliche Arbeitszeiten gebunden - mit befristetem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit automatisch.

Voraussetzung für die Ausübung eines Ferialjobs ist die erfüllte Schulpflicht (9 Schuljahre) und das vollendete 15. Lebensjahr.

Arbeitsvertrag: Treffen Sie über Beschäftigungsdauer, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit usw. vor Beginn Ihres Ferialjobs eine schriftliche Vereinbarung.

Entlohnung: Es steht Ihnen die Bezahlung nach dem Kollektivvertrag oder - falls es für die Branche, in der Sie arbeiten, keinen Kollektivvertrag gibt - ein angemessenes Entgelt zu. Lassen Sie sich nicht mit Pflichtpraktika-Löhnen oder zum Beispiel einem Taschengeld abspeisen.

Kost und Quartier: Häufig sind Ferialstellen nicht direkt am Wohnort der Jugendlichen. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den Arbeitgeber besteht aber grundsätzlich nicht. Gibt es daher Kost und Quartier nicht kostenlos, sollten Sie einen Abzugsbetrag im Vorstellungsgespräch vereinbaren und in den Arbeitsvertrag aufnehmen.