Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb vom Staat wieder finanziell unterstützt: "Insgesamt steht im neuen Jahr ein Gesamt-Förderbudget von 167,2 Millionen Euro zur Verfügung. Eine so hohe Förderung gab es im Bereich der Elektromobilitätsförderung noch nie", sagt Markus Kaiser, E-Mobilitätsexperte des ÖAMTC. "Förderanträge können also kontinuierlich gestellt werden, das zur Verfügung stehende Budget sollte man dennoch im Auge behalten."

Im Jahr 2022 werden E-Pkw sowie einspurige und leichte E-Fahrzeuge gefördert: Für reine E-Pkw, also batteriebetriebene E-Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, erhalten Privatpersonen bis zu 5000 Euro. Plug-in-Hybride und Modelle mit Range Extender dürften wieder mit bis zu 2500 Euro gefördert werden, sofern sie nicht mit Diesel betrieben werden und eine elektrische Reichweite von mindestens 50 Kilometern haben. Zudem wird es auch wieder Förderungen für einspurige sowie auch leichte Elektrofahrzeuge geben (zum Beispiel E-Mopeds, E-Motorräder, E-Lastenräder etc.), aktuell aber nicht für private E-Bikes.

Förderungen für Ladeinfrastruktur

Auch für Ladeinfrastruktur kann man 2022 Zuschüsse seitens des Bundes beantragen: bis zu 600 Euro für eine private Wallbox, für eine Gemeinschaftsanlage - also geregelte und kommunikationsfähige Heimladestationen für die Installation im Mehrparteienhaus - bis zu 1800 Euro. Betriebliche Infrastruktur bzw. öffentlich zugängliche Schnellladestationen werden mit bis zu 30.000 Euro unterstützt.

Zudem wird die Errichtung von Stromladestellen im privaten Wohnbereich erleichtert: Als erster Schritt kommt eine Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) an den Bedarf, so genanntes "Langsamladen" bis etwa 5,5 Kilowatt pro Ladestelle an einfachere Zustimmungserfordernisse zu binden. "Es ist dann nicht mehr die ausdrückliche schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen  und - eigentümer verlangt. Das war bisher eine schwer zu überwindende Hürde für viele Umbauten", betont ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.

Bisher musste die gesamte Eigentümergemeinschaft in Mehrparteienhäusern, die dem Wohnungseigentumsgesetz unterliegen, zustimmen. Ab 1. Jänner 2022 müssen vorab keine Genehmigungen von allen Eigentümern eingeholt werden, sondern es reicht die schriftliche Ankündigung vor der Errichtung. Wer innerhalb einer zweimonatigen Frist keinen Einspruch erhebt, gibt demnach seine Zustimmung zur Errichtung der Ladestation. Die Zustimmung gilt zumindest für fünf Jahre, danach kann die Eigentümergemeinschaft die Unterlassung verlangen, wenn eine Gemeinschaftsanlage errichtet wird und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage besser genützt werden kann als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation.

Höheres Gesamtgewicht für E-Autos

Ab 1. März 2022 ist es erlaubt, mit der Führerscheinklasse B Elektrofahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 4250 Kilogramm statt 3500 Kilogramm fahren. Das zusätzliche Gewicht darf aber nur auf das Antriebssystem, also die Batterie, zurückzuführen sein und die Fahrzeuge dürfen ausschließlich für den Gütertransport verwendet werden. Die Ladekapazität darf nicht höher sein als bei einem Fahrzeug mit denselben Abmessungen ohne alternativen Antrieb. Diese Berechtigung, die nur für den Verkehr in Österreich gilt, wurde ursprünglich 2017 eingeführt und erforderte eine Zusatzausbildung und die Eintragung des Code 120 in den Führerschein. Ab 1. März fallen diese Voraussetzungen weg.