Lebens- oder Familienverhältnisse ändern sich, braucht man eine größere bzw. kleinere Mietwohnung, kommt eventuell ein Wohnungstausch unter Mietparteien in Frage, sagt der Experte der Mieterschutzvereinigung.

§ 13 Mietrechtsgesetz hält dazu einige Voraussetzungen fest:

- Unter anderem muss zwischen den tauschwilligen Mietparteien ein Vertrag über den Tausch geschlossen werden.

- Die Wohnung muss vor mehr als fünf Jahren gemietet worden sein

- Es müssen wichtige, besonders soziale, gesundheitliche oder berufliche Gründe für den Tausch vorliegen.

- Die Wohnungen müssen sich im selben Gemeindegebiet befinden und zur angemessenen Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen.

Gerichtliche Zustimmung

Stimmt der Vermieter dem Wohnungstausch trotz vorliegen aller Voraussetzungen nicht zu, kann der Hauptmieter einen Antrag bei Gericht bzw. - wenn vorhanden - bei der Schlichtungsstelle einbringen und dort die Zustimmung des Vermieters ersetzen lassen.

Käme es in Folge zu einer gerichtlichen Zustimmung, gilt der Eintritt des neuen Mieters in den Mietvertrag in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem er dem Vermieter den Bezug der Wohnung angezeigt hat.

Für Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des bisherigen Mieters entstanden sind, haften der bisherige Mieter und der neue Mieter zur ungeteilten Hand, also solidarisch.

Zuletzt gilt zu beachten, dass aus Anlass des Wohnungstausches ein Investitionskostenersatz nach § 10 Mietrechtsgesetz gegen den Vermieter nicht geltend gemacht werden kann.

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