Draußen minus zehn Grad und auch in der Wohnung hat es nur noch ein paar Plusgrade, weil die Heizanlage nicht mehr funktioniert? Der Winter-Albtraum eines jeden Mieters schlechthin. Das Wichtigste ist, sofort den Vermieter zu informieren. Diesem muss fairerweise die Chance gegeben werden, die Anlage wieder zum Laufen zu bringen.

Gerade bei Zentralheizanlagen in Mehrparteienhäusern handelt es sich um allgemeine Teile des Hauses, für die der Vermieter laut Mietrechtsgesetz erhaltungspflichtig ist. Es wird empfohlen, die Schadensmeldung der besseren Nachweisbarkeit wegen auch schriftlich geltend zu machen.

Mietzins mindern

Gleichzeitig kann der Mieter ankündigen, den Mietzins zu mindern, wenn es auch weiterhin in der Wohnung kalt bleibt. Eine Mietzinsminderung ist ab dem ersten Tag einer wesentlichen Beeinträchtigung möglich und kann bis zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung aufrechterhalten werden.

Leider gibt es bisweilen keine gesetzlichen Prozentsätze, wann man wie viel an Miete mindern kann. Dies kann konkret nur im Einzelfall und anhand der dazu ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen eruiert werden. Während der Mietzinsminderung empfiehlt es sich, die Innen- und Außentemperatur genauestens zu protokollieren.