Das Jahr neigt sich dem Ende zu – Unternehmen sollten noch vor dem Jahreswechsel einige steuerliche Punkte und Formalitäten erledigen, betont Friedrich Möstl, Geschäftsführer von Deloitte Styria und Präsident der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Steiermark. „Eine Planung, was aus steuerlichen Gesichtspunkten heuer noch investiert, angezahlt oder womöglich auch verschoben werden kann, ist jedenfalls ratsam.“ Ein Überblick.

Anlagevermögen

Wenn Unternehmer vor Anfang 2020 abnutzbares Anlagevermögen anschaffen und in Betrieb nehmen, profitieren sie von der Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung. Daher sei jetzt ein strategisch guter Zeitpunkt für den Kauf von Büroeinrichtung, Computern oder Kfz, so Möstl. Außerdem sollte auch das Sachanlagevermögen auf Abschreibungserfordernisse überprüft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von maximal 400 Euro können gleich abgeschrieben werden.

Ein wichtiger Punkt: Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1. 1. 2020 auf 800 Euro erhöht. Die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 400 und 800 Euro ins nächste Jahr könnte daher im Einzelfall steuerlich insgesamt vorteilhafter sein. Möstl: „Wer etwa einen Laptop um 700 Euro anschafft, sollte überlegen, diesen Kauf auf Anfang 2020 zu verschieben, dann ist eine Abschreibung sofort im ersten Jahr möglich.“

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe der Einkünfte zwischen 13 und 4,5 Prozent der Einkünfte – maximal jedoch 45.350 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte jedenfalls der voraussichtliche Jahresgewinn 2019 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31. 12. 2019 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Friedrich Möstl, Geschäftsführer von Deloitte Styria und Präsident der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Steiermark
Friedrich Möstl, Geschäftsführer von Deloitte Styria und Präsident der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Steiermark © (c) Christian Schmidt

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer können noch bis 31. 12. 2019 eine Befreiung von den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 aus der unternehmerischen Tätigkeit 5361,72 Euro und die Umsätze 2019 30.000 Euro nicht übersteigen. Antragsberechtigt sind insbesondere Jungunternehmer und Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis durch Vorziehen von Ausgaben zu senken. So können etwa noch vor Jahresende Lieferanten bezahlt oder voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlungen geleistet werden.

Bilanzen

Auf Basis einer Prognoserechnung kann ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Unternehmen sollten auch Themen wie die Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien unbedingt auf die Steuer-Checkliste geben. Auch um die Rückvergütung von Energieabgaben sollte man sich jetzt kümmern. „Bis 31. 12. 2019 kann noch die Energieabgabenrückvergütung für 2014 beantragt werden“, verweist Möstl auf die fünfjährige Verfallsfrist.