• Welche Ziele verfolgt die Regierung mit 3G am Arbeitsplatz?
    Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein hofft, dass – wie in anderen Ländern, wo 3G am Arbeitsplatz bereits gilt – die Impfrate steigt. Er spricht von einem weiteren „Schutznetz gegen das Virus“ und dass es nicht sein könne, dass man sich am Ort der Arbeit dem Risiko einer Corona-Infektion aussetzen müsse.
  • Wer ist für die Kontrolle verantwortlich?
    Für die Einhaltung der Maßnahme sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer verantwortlich; für die Kontrollen aber der Arbeitgeber. Es sei nicht angedacht, dass es beim Zutritt zum Arbeitsplatz lückenlose Kontrollen geben soll, wohl aber Stichproben, erläuterte Arbeitsminister Martin Kocher. Das stelle sicher, so Rainer Trefelik, Handelsobmann in der Wirtschaftskammer, dass die Regelung „nicht überspannt“ werde.
  • Was passiert bei Nichteinhaltung?
    Das Covid-Maßnahmengesetz droht mit Verwaltungsstrafen für Arbeitnehmer in der Höhe von bis zu 500 Euro und für Arbeitgeber bis zu 3600 Euro.
  • Muss wirklich jeder Arbeitnehmer getestet, genesen oder geimpft sein?
    Verpflichtend ist der 3G-Nachweis für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – etwa im Büro oder in der Kantine. Nicht betroffen sind beispielsweise Lkw-Fahrer, die alleine im Fahrzeug sitzen. Die 3G-Pflicht gilt künftig explizit auch für Spitzensportler sowie für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich.
  • Welche Tests werden anerkannt?
    Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen Test. Laut Auskunft des Ministeriums sind PCR-Tests ab Probenahme 72 Stunden gültig sind. Antigentests haben lediglich eine Gültigkeit von 24 Stunden. Auch Selbsttests („Wohnzimmertests“) sind – in Stufe 1 – als Nachweis zulässig, in Stufe 2 wären sie es nicht mehr.
  • Wann gilt künftig trotz 3G eine FFP2-Maskenpflicht?
    Beispielsweise müssen Angestellte im Lebensmittelhandel mit 3G-Nachweis keine Maske mehr tragen – das begrüßen Handelsverband und Wirtschaftskammer. Für Kunden bleibt die FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel) weiterhin aufrecht. In sonstigen Kundenbereichen wie im nichtlebensnotwendigen Handel, Reisebüros oder Museen gilt: 3G-Nachweis oder FFP2-Maske. Weiterhin verpflichtend ist die FFP2-Maske (zusätzlich zum 3G-Nachweis) für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Gleiches gilt für Besucher dieser Einrichtungen. In der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren ändert sich nichts. Ein 3G-Nachweis ist nötig, aber es herrscht keine Maskenpflicht. Die Bundesländer oder einzelne Unternehmen können durchwegs strengere Vorgaben machen.
  • Ab wann gilt die neue Regelung am Arbeitsplatz?
    Die 3G-Regel gilt ab 1. November mit einer 14-tägigen Übergangsfrist. Bis einschließlich 14. November müssen all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis vorweisen können, durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
  • Wie praxisnah ist diese Regelung wirklich?
    Proteste halten sich in Grenzen: Der Vize-Chef der Freiheitlichen Wirtschaft ortet eine „reine Schikane“, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer „sinnlos unter Druck gesetzt“ werden. Wirtschaftskammer und Gewerkschaft begrüßen hingegen die neue Regelung. Ob diese sich tatsächlich als praxistauglich erweisen wird, wie Arbeitsminister Martin Kocher meint, wird sich zeigen. Die nicht begründbare Ungleichbehandlung von Freizeit und Beruf wird damit jedenfalls korrigiert: Nicht nur für Kaffee und Kino, sondern auch für Kunden und Kollegen muss man jetzt getestet, genesen oder geimpft sein.