Wie kommt man zum Pflegegeld und wie hoch ist es?
Wer pflegebedürftig ist, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld, das als wesentlicher Bestandteil zur Abdeckung von Pflegekosten gedacht ist. Es kann in den meisten Fällen bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden. Nach einer Begutachtung wird das Ausmaß des zustehenden Pflegegeldes festgelegt.

Es gibt grundsätzlich sieben Pflegegeldstufen. Je nach Pflegebedarf erfolgt dann eine Einstufung in eine der sieben Stufen. Bei Stufe 1 werden derzeit 157,30 Euro geleistet, bei Pflegegeld der Stufe 7 maximal 1688,90 Euro. Die Einstufung wird mittels Bescheid (ärztliche Untersuchung) festgelegt. Gegen diesen Bescheid kann aber Einspruch erhoben werden.

Mit welchen Kosten muss man im Pflegeheim rechnen? Wer kommt dafür auf?
Die Kosten, die ein Pflegeheim mit einem Landesvertrag verrechnen darf, werden vom Land Steiermark mittels Verordnung festgelegt (Achtung: Private Heime können die Kosten selbst festlegen). Die Höhe der Kosten orientiert sich an der jeweiligen Pflegegeldstufe. Je höher die Pflegegeldstufe, desto höher sind die Pflegeheimkosten. Sie liegen derzeit zwischen rund 2600 und 5200 Euro.

Können die Pflegeheimkosten mit der Pension nicht abgedeckt werden, dann besteht die Möglichkeit, dass Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass man sich die Pflegeheimkosten aus dem eigenen Einkommen (z. B. der Pension) nicht leisten kann und der Heimaufenthalt notwendig ist. Ab Pflegegeldstufe 4 ist diese Notwendigkeit jedenfalls gegeben, bei den Stufen 1 bis 3 muss ein eigenes Gutachten erstellt werden.

Wird die Zuzahlung durch die Sozialhilfe bewilligt, dann muss die gepflegte Person 80 Prozent ihres Einkommens sowie 80 Prozent des Pflegegeldes als Eigenleistung zu den Heimkosten beitragen. Die restlichen Kosten übernimmt die Sozialhilfe.

Übrigens: Seit 1. 1. 2018 ist es nicht mehr notwendig, dass man auch sein Vermögen angreift oder sogar aufbraucht, um sich einen Pflegeheimplatz zu finanzieren.

Kann der Heimvertrag gekündigt werden?
Eine Kündigung des Heimvertrags von Seiten des Pflegeheimbewohners ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten jederzeit möglich. Von Seiten des Pflegeheims kann der Heimvertrag nur aus sehr wichtigen Gründen gekündigt werden. Auch in diesem Fall muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Unterhaltsanspruch zwischen Ehepartnern.
Tritt der Fall ein, dass ein Ehegatte in ein Pflegeheim zieht, der andere aber im gemeinsamen Haushalt bleibt, kann es finanziell knapp werden. Vor allem Frauen mit geringer oder gar keiner Pension machen sich oft Sorgen um ihre finanzielle Versorgung. Ihnen steht in diesem Fall ein Unterhaltsanspruch zu.

Was ist bei einer 24-Stunden-Betreuung zu beachten?
Bei einer 24-Stunden-Betreuung muss klargestellt werden, dass es sich um Betreuung und nicht um Pflege handelt. Das bedeutet, dass pflegerische Tätigkeiten von Betreuerinnen und Betreuern nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß vorgenommen werden dürfen. Hauptaufgaben der 24-Stunden-Betreuerinnen sind somit die Betreuung wie auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Wie werden diese Betreuerinnen beschäftigt?
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Varianten: Die erste Möglichkeit ist ein Angestelltenverhältnis, bei dem die betreute Person oder ein Angehöriger der Dienstgeber ist. Bei der zweiten Variante meldet die Betreuungsperson als Selbstständige das Gewerbe der Personenbetreuung an (der häufigere Fall).

Achtung: Damit jemand das Gewerbe der Personenbetreuung in Österreich anmelden kann, braucht es weder einen Nachweis einer Ausbildung im Pflege- oder Betreuungsbereich, noch muss ein gewisses Sprachlevel beherrscht werden. Dazu sagt Alexander Gratzer, Abteilungsleiter der Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung an der AK Steiermark: „Meistens werden die Betreuerinnen durch eine der zahlreichen Vermittlungsagenturen vermittelt, die jeweils ihre eigenen Verträge und Tarife haben. Es gibt keine Regelung, die Mindest- oder Höchsttarife festlegt. Die Agenturen sind in der Preisgestaltung gänzlich frei. Deshalb empfehlen wir, sich vor Vertragsabschluss ganz genau mit diesen Verträgen auseinanderzusetzen, damit unzulässige Klauseln aufgespürt und entfernt werden können.“

Welche Voraussetzungen und Probleme gibt es im Zusammenhang mit der Förderung für die 24-Stunden-Betreuung?
Um die Förderung des Sozialministeriums für die 24-Stunden-Betreuung zu erhalten, wird vorausgesetzt, dass die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld ab der Stufe 3 bezieht, die Betreuer/-innen sozialversichert sind und eine aufrechte Gewerbeberechtigung haben . Vor allem die letzten beiden Punkte führen in der Praxis häufig zu Problemen. Besteht beispielsweise keine Gewerbeberechtigung, muss die Förderung von der zu pflegenden Person zurückbezahlt werden. Dabei können schnell sehr hohe Rückzahlungsverpflichtungen entstehen.