"Ich hatte eine Busreise gebucht und bezahlt. Leider konnte ich nicht rechtzeitig zu der Einstiegsstelle gelangen, weil wir aufgrund eines Unfalls auf der A 9 nicht von der Autobahn abfahren konnten und stundenlang im Stau gestanden sind“, erzählte eine Leserin und fragte, „ob es eine Möglichkeit gibt, die Reisekosten als Schadenersatz geltend zu machen?“

Kein Schadenersatz

„Was Ihrer Leserin passiert ist, bedeutet für sie Ärger und Kosten, man wird ihr aber nicht helfen können!“, schickte Reinhard Jesenitschnig voraus, den wir mit dem Problem konfrontierten. Es wären wohl Dutzende Fahrzeuge im Stau gestanden, vermutet der Versicherungsexperte, deren Insassen Flüge verpasst hatten, Termine nicht einhalten konnten, dadurch Verdienstentgang hinnehmen mussten, oder die einfach nur ein paar Stunden ihres Lebens nicht so gestalten konnten, wie sie es vorgehabt hatten.

„Viele von ihnen haben sich vielleicht nur geärgert, einige werden aber vermutlich echten finanziellen Schaden erlitten haben!“, so Jesenitschnig.

Verstoß gegen Normen

Das Schadenersatzrecht regle, dass ein Schädiger dem Geschädigten den von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen hat. Schuldhaft heiße, dass er gegen gesetzliche oder vertragliche Normen oder gegen die guten Sitten verstößt. Dieser Verstoß (vermutlich gegen Normen der Straßenverkehrsordnung) durch den Lkw-Lenker, der den Unfall verursacht hat, liege hier vor und sei kausal für das Versäumen des Busses durch unsere Leserin.

Unmittelbare Schäden

„Es würde aber zu weit führen und vermutlich auch nicht zu handhaben sein, jeden Schaden, der in einem Zusammenhang mit dem Kfz-Unfall steht, zu ergründen und zu bewerten: Es werden daher – von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen – nur unmittelbare Schäden ersetzt, die vom Lkw unmittelbar verursacht wurden“, erklärte der Experte.

Das wären zum Beispiel die beschädigte Leitschiene sowie Schäden von Personen und Kfz, die direkt am Unfall beteiligt waren.

Mittelbare Schäden

Demgegenüber stünden die „mittelbaren“ Schäden. Diese treten infolge einer Seitenwirkung eines Schadenereignisses auf. Der verursachte Stau ist eine solche und auch Vermögensschäden der vom Stau betroffenen Personen sind es.

„Ihre Leserin hat daher keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Lkw-Lenker und Halter!“, stellte Jesenitschnig fest.