Mit echten Betriebsvereinbarungen – das sind solche, die einen Inhalt haben, der nach Gesetz oder Kollektivvertrag Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein kann - werden Rechte und Pflichten der Beschäftigten im Betrieb näher geregelt. Sie wirken wie ein Gesetz im Betrieb.

Mit der Betriebsvereinbarung werden die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer unter Mitwirkung des Betriebsrates gestaltet, sie ist also ein wichtiges Mitbestimmungsinstrument des Betriebsrates.

Kontrolle und Datenschutz regeln

In manchen Bereichen darf der Betriebsinhaber nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates tätig werden. Dies betrifft etwa die Einführung von Kontrollmaßnahmen, sofern diese die Menschenwürde berühren.

In einer zweiten Gruppe von Betriebsvereinbarungen sind die Einführung von Systemen zur automatisationsunterstützen Datenermittlung der Arbeitnehmer und zur Beurteilung der Arbeitnehmer erfasst. In diesen beiden Fällen kann die Zustimmung des Betriebsrats allerdings durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden.

Darüber hinaus gibt es Betriebsvereinbarungen, etwa bei der Gestaltung der Arbeitszeit, wo im Falle einer Nichteinigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat auf Antrag die Entscheidung der Schlichtungsstelle erzwungen werden kann. Solange keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist bzw. keine Entscheidung der Schlichtungsstelle vorliegt, kann die Angelegenheit zwischen Betriebsinhaber und den einzelnen Arbeitnehmern geregelt werden.

Freiwillige Betriebsvereinbarung

Beide müssen zustimmen: Die letzte Gruppe der Betriebsvereinbarungen sind die sogenannten freiwilligen Betriebsvereinbarungen, in denen der Abschluss im Ermessen von Betriebsrat und Betriebsinhaber liegt.