FRAGE: Ich bin schwanger und möchte wissen, welche Dinge in diesem Fall im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz zu beachten sind?

Bernadette Pöcheim von der Arbeiterkammer antwortet: Melden Sie Ihre Schwangerschaft dem Unternehmen, in dem Sie arbeiten, sobald Sie davon erfahren. Ab diesem Zeitpunkt gilt für Sie das Mutterschutzgesetz mit den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen. Geben Sie Ihre Schwangerschaft erst später bekannt, hat das aber rechtlich keinerlei Konsequenzen.

Überstunden sind für werdende und auch stillende Mütter nicht erlaubt. Keinesfalls dürfen Sie täglich mehr als neun Stunden und in der Woche mehr als 40 Stunden arbeiten. Auch Nachtarbeit zwischen 20 und 06 Uhr ist für werdende Mütter verboten.

Unter anderem sind das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe, Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck, Arbeiten bei besonderer Gesundheitsgefährdung wie auch mit besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen, verboten.

Spätestens acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt das absolute Beschäftigungsverbot. Besteht jedoch eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter oder Kind, kann das Beschäftigungsverbot bereits früher beginnen.

Das Wochengeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollen Kalendermonate vor der Geburt. Dazu kommt ein Aufschlag für die Sonderzahlungen.