Wer weder geimpft noch von einer Coronainfektion nachweislich genesen ist, wird ab dem Tag der bundesweiten Öffnungen am 19. Mai für viele Bereiche einen Zutrittstest benötigen. Das gab die Bundesregierung am Montag bekannt. 

Vor dem Besuch folgender Einrichtungen ist ab 19. Mai ein Corona-Test notwendig: 

  • Gastronomiebetriebe 
  • Hotels
  • Sportstätten und Fitnesscenter
  • Freizeiteinrichtungen wie Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen,Zoos und Bordelle
  • Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Messen und Kongresse

Test ist aber nicht gleich Test. Die Bundesregierung hat je nach Art drei unterschiedliche Zeiträume fixiert, in denen die jeweiligen Tests gültig sein werden.

  • Die hochzuverlässigen PCR-Tests (dazu zählen auch PCR-Gurgeltests, wie die Aktion “Alles gurgelt” in Wien) werden 72 Stunden lang gelten
  • Die Antigen-Schnelltests, die etwa auf öffentlichen Teststraßen, in Apotheken oder in Schulen eingesetzt und beurkundet werden, gelten 48 Stunden lang
  • Selbsttests, die zuhause durchgeführt und dann selbst in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem online eingetragen werden müssen, gelten 24 Stunden lang

Darüber hinaus haben Gastro- und Tourismusbetriebe auch die Möglichkeit, Gäste mit Antigen-Schnelltests selbst zu testen. Diese Schnelltests gelten aber nur für den Betrieb, der sie vornimmt.

Wer also beispielsweise im Urlaub in einem Hotel getestet wird, kann mit demselben Test nicht im Ort in ein Gasthaus gehen. Geschaffen wird diese Möglichkeit für jene Personen (speziell im ländlichen Bereich), die ein Testangebot mangels Verfügbarkeit nicht problemlos in Anspruch nehmen können. Diese “Vor-Ort-Testungen” sollen auch nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, wird in der Verordnung festgehalten.

Testpflichtig sind Personen ab 10 Jahren, also auch Schülerinnen und Schüler. Für sie gelten auch die in der Schule durchgeführten Tests als Eintrittstests.