1. Meine Vermieterin hat sich einen Wohnungsschlüssel behalten – für Notfälle, meint sie. Hat Sie das Recht dazu, obwohl ich das nicht will?
ANTWORT: „Nein“, sagt dazu der Jurist Christian Lechner von der Mietervereinigung. Bei Mietvertragsabschluss seien dem Mieter bzw. der Mieterin alle Wohnungsschlüssel, Haustürschlüssel sowie Schlüssel für mitvermietetes Zubehör (Kellerabteil, Garage) und für Gemeinschaftsanlagen oder -räume, deren Benützung dem Mieter vertraglich eingeräumt wurde, auszuhändigen. „Ohne Ihr Wissen und Ihre Zustimmung ist die Vermieterin nicht berechtigt, einen Schlüssel zum Mietobjekt zurückzubehalten.“ Wer eine Wohnung mietet, hat nämlich das Recht auf den ausschließlichen und ungestörten Gebrauch der Bestandsache und ein Recht auf Privatsphäre.