"Als Fahrradfahrer bin ich mir oft unsicher, wo bzw. wie ich mein Fahrrad
abstellen darf. Was gilt es hier zu beachten?", fragt sich ein Leser. Wir haben die Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung um eine Antwort gebeten.

"Zum Abstellen von Fahrrädern besagt die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 68 ganz klar, dass Fahrräder so aufzustellen sind, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Weiters gibt sie vor, dass, sollte ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit sein, Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden dürfen", sagen die Experten. Es sei jedoch zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet. Auf einem Gehsteig seien Fahrräder außerdem so platzsparend aufzustellen, sodass Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden. "Nicht erlaubt ist das Abstellen in Haltestellenbereichen ohne Radbügel, auf Blindenleitsystemen, auf nicht öffentlichen Flächen sowie auf anderen Flächen mit Halte- & Parkverbot laut Straßenverkehrsordnung." Und das Abstellen in Grünanlagen oder Parks sei auf die jeweiligen Vorgaben von Bund, Land oder Gemeinde zu achten.