1. Welchen Rat muss man Mädchen bei der Berufswahl dringend geben?

ANTWORT: „Dass sie auch auf die Verdienstmöglichkeiten achten!“, antwortet AK-Spezialistin Bernadette Pöcheim, für die es in der Beratungspraxis tagtäglich um Frauen und Gleichbehandlung geht. Tatsächlich entscheidet die Berufswahl über das Einkommen von Frauen. Pöcheim: „Fast die Hälfte der weiblichen Lehrlinge wählt eine Ausbildung als Bürokauffrau, Friseurin oder Einzelhandelskauffrau. In diesen Branchen werden traditionell niedrige Löhne bezahlt.“Junge Frauen bzw. Mädchen sollten sich also unbedingt über Zukunftsberufe erkundigen, ehe sie sich auf eine bestimmte Ausbildung festlegen. Aber ganz gleich, worauf die Wahl letztlich fällt: „Am wichtigsten ist es, überhaupt ins Arbeitsleben und damit ins Sozialsystem einzusteigen und drinnen zubleiben.“ Wer arbeitet, ist nämlich kranken- und pensionsversichert.

2. Zuerst kommen die Kinder, ans Erwerbsleben kann man ja vielleicht später noch denken?

ANTWORT: Bernadette Pöcheim warnt vor dieser Reihenfolge und sagt: „Wenn möglich, sollte die Familienplanung erst beginnen, wenn frau beruflich bereits Fuß gefasst hat, weil es dann einen Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit gibt.“ Für Frauen gibt es diesbezüglich sogar extrem gute Neuigkeiten: Seit 2019 werden Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz bis zum 2. Geburtstag des Kindes wie Erwerbstätigkeit angerechnet. Soll heißen: Es gibt auch Gehaltsvorrückungen. Frauen, die bereits ein Jahr lang in einer Firma beschäftigt waren und dann zwei Jahre in Karenz in Anspruch nehmen, haben außerdem (in Firmen mit mehr als 20 Mitarbeitern) einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit und einen Kündigungsschutz bis zum 7. Geburtstag des Kindes. Damit ist die Familienphase gut abgesichert.

3. Jobverlust und leider kein Arbeitslosengeld: Welche Rechenfehler begehen Frauen da am häufigsten?

ANTWORT: „Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, sind Mindestversicherungszeiten nötig“, bringt Pöcheim das Grundproblem auf den Punkt. Bei erstmaliger Inanspruchnahme müssen in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegen, bei jeder weiteren Inanspruchnahme 28 Wochen in den letzten 12 Monaten.

4. Je länger jemand gearbeitet hat, umso besser ist er bei Arbeitslosigkeit abgesichert?

ANTWORT: Ja. Es verlängert sich mit den Jahren die Frist, in der man Arbeitslosengeld ausbezahlt bekommt.. „Wenn man bei Antragstellung bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 15 Jahren 9 Jahre gearbeitet hat, kann man sogar ein Jahr lang Arbeitslosengeld beziehen. Danach gibt es Notstandshilfe“, sagt Pöcheim. Bei Arbeitslosengeldbezug nach dem 45. Lebensjahr gibt es sogar einen Bemessungsgrundlagenschutz. Soll heißen: Die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld kann sich nur mehr verbessern, auch wenn man einen schlechteren Job annimmt. Und nie vergessen: Wer Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld bezieht, ist pensionsversichert!

5. Pflegebedürftige Eltern oder ein schwerbehindertes Kind: Wie soll sich da eine Erwerbstätigkeit noch ausgehen?

ANTWORT: „Es gibt es viele Möglichkeiten, wie Frauen sozialrechtlich bzw. arbeitsrechtlich abgesichert bleiben können“, sagt Pöcheim und verweist etwa auf Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz. Hier ist Einzelberatung gefragt.

6. Wann hat Frau überhaupt einen Pensionsanspruch?

ANTWORT: Dafür sind Mindestversicherungszeiten nötig. Bei Antragstellung müssen 15 Versicherungsjahre vorliegen, von denen zumindest sieben durch Erwerbstätigkeit erworben wurden, vorliegen – der Rest kann mit Kindererziehungszeiten aufgefüllt werden. Für Frauen ohne Job und Arbeitslosengeldbezug, denen nur ein paar Versicherungsjahre fehlen, hat Pöcheim folgenden Rat: „Wenn Sie zumindest eine geringfügige Beschäftigung annehmen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollversicherung zu stellen, um so die restlichen Pensionszeiten zu erwerben.“ Ist die Pension durch die lange Familienphase und Teilzeit so gering, dass der Ausgleichzulagenrichtsatz von rund 1000 Euro nicht erreicht wird, wird die Differenz (für Alleinstehende) bis zu diesem Betrag ausgeglichen. Soll heißen: Frau bekommt jedenfalls 1000 Euro Pension.

7. Freiwillige Höherversicherung als Pensionsvorsorge: Wie funktioniert denn das?

ANTWORT: Zukünftige Pensionsansprüche lassen sich auch durch eine freiwillige Höherversicherung verbessern. Man erwirbt damit keine zusätzlichen Versicherungsmonate, die Beiträge werden aber dem Pensionskonto gutgeschrieben. Wann und wie viel man einzahlt, ist frei wählbar. Anträge werden bei der PVA gestellt. Die Renditen sind im Vergleich zur privaten Pensionsvorsorge attraktiv, wie ein Vergleich des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) bescheinigt. Der sich aus den Einzahlungen ergebende „besondere Steigerungsbetrag“ wird 14mal jährlich gemeinsam mit der Pension ausgezahlt und anteilsmäßig wie die Pension erhöht. Je früher man beginnt, desto besser, aber auch, wer erst spät beginnt, hat noch gute Steigerungsbeträge. Ein Beispiel: Eine 55jährige Frau, die mit 60 in Pension gehen will und jährlich 5000 Euro einzahlt, erhöht ihre Pension um etwa 120 Euro pro Monat.

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