1. Welche Grundbedingungen müssen erfüllt sein, damit man Arbeitslosengeld bekommt?
ANTWORT: Grundsätzlich muss man in den vergangenen zwei Jahren zumindest 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Für einen zweiten bzw. wiederholten Anspruch auf Arbeitslosengeld sind 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit für das letzte Jahr nachzuweisen.

2. Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
ANTWORT: Die Höhe des Arbeitslosengeldes in Österreich liegt im Regelfall bei 55 Prozent des errechneten Nettoeinkommens anhand der monatlichen Beitragsgrundlagen. Grundsätzlich kann für 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen (Alter, längere durchgehende Beschäftigung etc.) kann sich der Zeitraum aber auch verlängern. Eine Abstufung des Arbeitslosengeldes ist im Gespräch.

3. Hat die Art, wie ein Dienstverhältnis beendet wird, Einfluss auf das Arbeitslosengeld?
ANTWORT: Es gibt einen Unterschied: Wer selbst verschuldet arbeitslos wird, hat mit einer Sperrfrist von 28 Tagen ab dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses zu rechnen. Sofern keine triftigen Nachsichtsgründe vorliegen, verlieren Arbeitnehmer, die selbst kündigen, fristlos entlassen werden oder unberechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austreten also für einen Monat das Arbeitslosengeld. „Bei einer einvernehmlichen Lösung oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gibt es hingegen keine Sperrfrist“, erläutert AMS-Experte Herbert Buchgraber zu dem Thema.

4. Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich aufgelöst, der Dienstnehmer bekommt eine hohe Abfertigung, ist aber noch nicht pensionsfähig. Was geschieht mit dem Arbeitslosengeld?
ANTWORT: Die Abfertigung wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt.

5. Was ist mit jenen, die nach abgeschlossener Lehre keinen Job in ihrem Lehrberuf finden?
ANTWORT: Bei Jugendlichen unter 25 Jahren sind die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld (bei erstmaliger Inanspruchnahme) erfüllt, wenn im Jahr davor 26 Wochen oder in den letzten zwei Jahren 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. „Hier gilt auch die Beschäftigung im Rahmen des Lehrverhältnisses“, erklärt Buchgraber.

6. Wenn ein Schüler die Pflichtschule, also das 9. Schuljahr abgeschlossen hat, aber keinen Lehrberuf bzw. keine Weiterbildung findet, hat er dann Anspruch auf irgendeine Leistung des AMS?
ANTWORT: In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, da keine Anwartschaft erworben wurde - siehe Frage 1 und 5. „Unter bestimmten Voraussetzungen können aber zum Beispiel Kurs- und Ausbildungskosten übernommen und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden.

7. Verliert man das Arbeitslosengeld, wenn man Jobs verweigert, die nicht der eigenen Berufsausbildung entsprechen?
ANTWORT: Innerhalb der ersten 100 Tage, in denen man Arbeitslosengeld bezieht, gibt es einen Berufsschutz. Dieser ist allerdings insofern eingeschränkt, als die Zuweisung in berufsfremde Tätigkeiten auch in dieser Zeit zulässig ist, wenn die Aufnahme einer solchen Tätigkeit eine künftige Verwendung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert. „Erschwert werden könnte die Rückkehr in den bisher ausgeübten Beruf zum Beispiel, wenn ein Facharbeiter als Hilfsarbeiter vermittelt wird“, erklärt Buchgraber. Hier geht es zur Debatte über eine Änderung der Zumutbarkeitsbestimmungen.

8. Jemand hat viele Jahre als unselbstständig Erwerbstätiger im Ausland gearbeitet, kam zurück nach Österreich und findet jetzt keinen Job: Bekommt er Arbeitslosengeld?
ANTWORT: Unter der Voraussetzung, dass jemand innerhalb der EU/EWR/Schweiz als sogenannter Grenzgänger tätig war, können diese Versicherungszeiten wie österreichische behandelt und bei der Überprüfung der Anwartschaft (siehe Frage 1) berücksichtigt werden. „Grenzgänger“ sind Personen mit einem Hauptwohnsitz nahe der Staatsgrenze, die regelmäßig pendeln. Das bedarf aber einer genauen Überprüfung seitens des AMS. Buchgraber: „Sollte festgestellt werden, dass die Person nicht als Grenzgänger zu werten ist, dann muss diese vor der Antragsstellung zumindest einen Tag in Österreich beschäftigt sein, damit die ausländischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden können.“ Bei Ländern außerhalb der EU ist zu prüfen, ob mit diesen Abkommen bezüglich Pensionsversicherung bestehen.

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