Der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder ist ein konfliktträchtiges Thema für getrennt lebende Elternpaare. Besonders dann, wenn wegen der derzeitigen prekären Arbeitsmarktsituation das Geld knapp wird. „Laut aktuellen Erhebungen sind mehr als 40 Prozent der Haushalte von deutlichen Einkommensverlusten betroffen“, weiß Johannes Loinger von der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.  Der Unterhalt ist allerdings auch dann weiterzuzahlen, wenn sich die finanzielle Situation aufgrund der Coronakrise, etwa durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit, verschlechtert hat. „Bei wesentlichen Einkommensänderungen kann eine Neubemessung des Unterhalts beim Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt werden. Es kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger dafür bevollmächtigt werden“, so Loinger. 

Arbeitslosengeld dient als Berechnungsgrundlage

Hat einer der Elternteile keine Beschäftigung und somit kein reguläres Nettoeinkommen, dann wird die Arbeitslosenunterstützung als Bemessungsgrundlage herangezogen. „In Fällen, in denen Eltern ihre Beschäftigung absichtlich aufgeben, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, wird ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Unterhalts herangezogen. Hier spricht man von der sogenannten Anspannungstheorie“, sagt der Experte.

Prinzipiell sind beide Elternteile zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. „Egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht“, erklärt Loinger das Prinzip. Jeder Elternteil müsse seine Möglichkeiten ausschöpfen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. „Lebt ein Kind bei einem oder beiden Elternteilen besteht Anspruch auf sogenannten Naturalunterhalt. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Unterricht, Erziehung und Freizeitgestaltung.“

Sind die Eltern getrennt oder lebt das Kind mit keinem der Elternteile im gemeinsamen Haushalt, dann besteht Anspruch auf Geldunterhalt. „Diese Zahlung erfolgt bei minderjährigen Kindern – also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – an die oder den gesetzlichen Vertreter. Ab Volljährigkeit ist die Leistung direkt an das Kind zu überweisen“, sagt der Experte.

So wird gerechnet

Im Gesetz ist nicht ausdrücklich festgelegt, wie viel Unterhalt ein Kind bekommen soll oder wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist. „Die österreichischen Gerichte ziehen bestimmte Prozentsätze des Nettoeinkommens der Eltern zur Berechnung der Alimente heran“, sagt Loinger. Die Höhe dieser Prozentsätze ist nach dem Alter des Kindes abgestuft und beträgt zwischen 16 und 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens.

Bei unselbstständig Erwerbstätigen ist das monatliche Einkommen ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird auf 12 Monate aufgeteilt. Auch Entgelt für Überstunden und Abfertigungen sind zu berücksichtigen. Bei Selbstständigen ist der erwirtschaftete Reingewinn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entscheidend. Schwankt das Einkommen, ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre ausschlaggebend. Für Pensionisten ist die Höhe der Pension Berechnungsgrundlage für die Alimente.

Mehr zum Thema