Unsere Leserin machte im Vorjahr schlechte Erfahrungen mit einem Immobilienbüro, als sie einerseits eine kleine Wohnung verkaufen wollte und andererseits eine neue Mietwohnung für sich suchte. Als schließlich beides nicht gerade zu ihrer Zufriedenheit erledigt war, machte sie ihren Ärger mit dem Maklerbüro mit einer entsprechend schlechten Rezension auf Facebook und Google öffentlich. „Ich habe nur die Sachverhalte aus meiner Sicht geschildert“, sagt die Leserin. Mehr oder minder gleich danach sei vom Immobilienbüro ein Anruf gekommen, in dem man sie in besonders harscher Form zur sofortigen Löschung des Eintrags aufgefordert habe, - „sonst würde man einen Anwalt einschalten“, erzählt die Frau. Tatsächlich erhielt sie wenig später Post von einem Anwalt, der namens seines Klienten die Löschung der Einträge forderte. „Auch die Rechnung für die Anwaltskosten in der Höhe von 200 Euro wurde mir gleich mitgeschickt“ erzählt die Leserin, die sich coronabedingt mittlerweile in einer wirtschaftlich prekären Lage befindet.

Aus Angst, wie sie sagt, hat sie ihre Rezension mittlerweile zwar gelöscht, jetzt fragt sie sich allerdings, ob das alles rechtlich in Ordnung war und sie tatsächlich auch die Anwaltskosten tragen muss.

Wir haben den steirischen Rechtsanwalt Stefan Schoeller dazu befragt. Mit Verweis auf die allgemeinen Regeln des Zivilrechts (gemäß Paragraf 1330 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) und die dort geltenden Spielregeln sagt er zur Kritik, die unsere Leserin konkret am Maklerbüro geübt hat: „Wenn die hier geschilderten Sachverhalte wahr dargestellt werden – etwa was die Verrechnung der Provision anlangt – handelt es sich um zulässige Kritik am Makler.“
Würde der Makler nach Paragraf 1330 des ABGB auf Unterlassung klagen, müsste unsere Leserin natürlich den Wahrheitsbeweis antreten. „Dies erfolgt durch Einsichtnahme in die Urkunden, die Maklerverträge und vor allem die Parteieneinvernahme der Leserin“, sagt Schoeller. Sollte sich unsere Leserin keine anwaltliche Vertretung leisten können, was wohl der Fall ist, werde sie eine sogenannte Verfahrenshilfe bekommen, sodass sie anwaltlich vertreten ist und ihr weitgehend das Kostenrisiko abgenommen wird.

Zur Judikatur zur Wahrheit von Tatsachenbehauptungen erklärt Schoeller: „Die Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigt es, dass jemand – immer auf der Basis wahrer Tatsachen – spitz, pointiert und kritisch beurteilt wird.“ Diese Judikatur stamme vor allem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Nur dort, wo völlig überzogen ein sogenannter Wertungsexzess stattfindet, also unsere Leserin zum Beispiel aus einem bestimmten Sachverhalt strafrechtliche Schlussfolgerungen zieht, würden ihre Äußerungen für sie problematisch werden. „Dafür sehe ich hier aber überhaupt keinen Anlass, tatsächlich kritisiert sie auf Basis eines offenbar wahren Sachverhaltes das Verhalten des Maklers zu Recht“, sagt der Rechtsexperte nach Prüfung der Unterlagen.

Gute Nachrichten für unsere Leserin

Aus seiner Sicht wäre es daher auch nicht nötig gewesen, das Posting zu entfernen. „Mangels Verschuldens gab es auch für das Einschreiten des Anwaltes keinen Grund“, fügt er hinzu. „Hier wird nach meiner Einschätzung tatsächlich jemand unter Druck gesetzt, der sich vor den Kosten einer Gegenwehr oder einer rechtlichen Auseinandersetzung scheut.“
Schoellers Expertise lässt unsere Leserin aufatmen: „Die Maklerfirma würde weder mit einer Unterlassungsklage nach Paragraf 1330 AGBG, noch mit einer Privatanklage wegen übler Nachrede nach dem Strafgesetzbuch Erfolg haben.“ Die Empfehlung für unsere Leserin lautet also, den Betrag, den der Anwalt fordert, einfach nicht einzubezahlen.


Zu einer Löschung der Rezension, die der Makler im Falle unserer Leserin im Vorfeld offenbar bereits erfolglos bei Google beantragt hat, sagt der Jurist: „Aufgrund zahlreicher von mir selbst betreuter Löschungsanfragen weiß ich, dass Google auf Löschungsanfragen der Kritisierten sehr zurückhaltend reagiert und hier schon ganz grobe Persönlichkeitsverstöße vorliegen müssen, damit man mit seinem Antrag erfolgreich ist.“