Wer in seinem Autofahrerleben schon ein paar Strafzettel gesammelt hat, weiß: Es kommt vor, dass Strafverfügungen erst viele Monate nach der Begehung der Verwaltungsübertretung ausgeschickt werden. Gemeinhin herrscht die Meinung: Nach einem Jahr ist alles verjährt. Aber stimmt das so wirklich? Wir haben bei der ÖAMTC-Verkehrsjuristin Gabriele Zöscher nachgefragt und stellen fest: Verfolgungsverjährung ist gemäß dem Verwaltungsstrafgesetz etwas anderes als Strafbarkeitsverjährung. Und dann wäre da auch noch die Vollstreckungsverjährung. Aber eines nach dem anderen, und nehmen wir ein konkretes Beispiel dafür: eine Geschwindigkeitsübertretung, die am 1. September 2020 in Österreich begangen wurde.

Verfolgung - das ist die Frist

Die Verfolgungsverjährung von genau einem Jahr bedeutet laut Zöscher in diesem Fall: „Die Behörde muss gerechnet ab dem 1. 9. 2020 innerhalb eines Jahres eine Verfolgungshandlung tätigen – Ihnen also eine Aufforderung zur Rechtfertigung, Strafverfügung oder Ladung schicken, und zwar an Sie als konkrete Person.“ Gemeint ist: Das Schriftstück muss binnen Jahresfrist „die Sphäre der Behörde“ verlassen haben, also etwa der Post übergeben worden sein. Und eine Anonymverfügung elf Monate nach der Geschwindigkeitsübertretung ist keine Verfolgungshandlung!  Trifft nun die Strafverfügung für unsere exemplarische Geschwindigkeitsübertretung erst am 1. 10. 2021 beim „Übeltäter“ ein und ist datiert mit dem 20. 9. 2020, hat sie eindeutig nicht rechtzeitig die „Sphäre der Behörde“ verlassen. Einfach ignoriert werden sollte sie deshalb aber auf keinen Fall. Zöscher: „Der Beschuldigte muss unbedingt tätig werden, einen Einspruch gegen die Strafverfügung erheben und dabei die Verfolgungsverjährung einwenden.“ Tut er dies nicht, wird die Strafverfügung trotz allem rechtskräftig – egal ob sie nun verjährt ist oder nicht.

Nach einem Einspruch

Die Strafbarkeitsverjährung beträgt drei Jahre und ist eine andere Geschichte. Nehmen wir wieder die exemplarische Geschwindigkeitsübertretung vom 1. September 2020: Gehen wir davon aus, der Strafbescheid wird von der Behörde binnen der Jahresfrist ausgeschickt, aber der Fahrzeuglenker erhebt Einspruch. „Wenn es die Behörde nicht schafft, binnen drei Jahren, also bis zum 31. August 2023, dazu eine Entscheidung beziehungsweise ein Straferkenntnis zu fällen, kann man Strafbarkeitsverjährung einwenden“, erklärt Zöscher. Bei der Strafbarkeitsverjährung geht es also um die Zeit, die sich die Behörde bei Einsprüchen nehmen kann. Bei der

Wenn der Beschuldigte nicht zahlt

Vollstreckungsverjährung, die grundsätzlich auch drei Jahre beträgt, sind wir noch einen Schritt weiter. Gehen wir davon aus, dass eine Strafverfügung rechtskräftig geworden ist, weil der Beschuldigte (binnen der Zweiwochenfrist) keinen Einspruch dagegen erhoben hat, die Strafe aber einfach nicht bezahlt und eine Mahnung auf die andere folgt: „Dann muss die Behörde binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung der Verwaltungsstrafe tätig werden – sonst kann die Verwaltungsstrafe nicht mehr vollstreckt werden“, erklärt Zöscher.

Verlängerter Fristenlauf durch die Pandemie

Was 2020 aus Sicht der Verkehrsjuristin allerdings zu einem Spezialfall macht, ist die covidbedingte Fristhemmung in Verwaltungsstrafsachen in Österreich für die Zeit zwischen 22. März und 30. April. Soll heißen: Wer aufgrund der eingangs beschriebenen Kriterien bei einer Strafverfügung glaubt, erfolgreich eine Verfolgungsverjährung einwenden zu können, sollte bedenken, dass sich der Fristenlauf coronabedingt in vielen Fällen um mehr als einen Monat verlängert. Die Behörde kalkuliert das mit ein.