Unser Leser ist Wohnungseigentümer in einem Mehrparteienhaus, in dem es jemanden gibt, der sein Fahrzeug regelmäßig auf allgemeinen Flächen der Wohnanlage parkt, ohne dafür eine Berechtigung zu haben. "Die Hausverwaltung hat bereits eine Tafel aufgestellt, dass dort das Parken verboten ist und bei Zuwiderhandlung abgeschleppt wird - ohne Erfolg", erzählt der Mann. Auch ein Hinweis direkt auf der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs habe nichts gebracht. "Es ist nicht ganz klar, aber es dürfte sich bei dem Fahrzeugbesitzer um einen Mieter handeln", meint der Mann und fragt sich: "Wie kann man so ein Ärgernis abstellen?"

Die Juristin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klärt auf: "Wenn liegenschaftsfremde Personen auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft parken, kann dagegen mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage vorgegangen werden. Wenn es sich beim Nutzer dieser Fläche um einen Mieter eines Wohnungseigentümers handelt, so hat dieser ein vom Wohnungseigentümer abgeleitetes Recht, diese Fläche zu nutzen." Anders sei die Situation hingegen, wenn es eine Benützungsregelung für die allgemeinen Flächen gibt. Im Fall einer solchen Regelung darf nur derjenige die Fläche nutzen, dem in der Vereinbarung die Nutzung zugewiesen ist. Räth fügt hinzu: "Sowohl Ansprüche aus Besitzstörung als auch Unterlassungsansprüche können von jedem einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit derartige Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft abzutreten. Nur in einem solchen Fall hat der Verwalter die Möglichkeit tätig zu werden. Vor der Abtretung der Ansprüche können nur die Miteigentümer ihr Eigentumsrecht verteidigen."

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