Der Treppenlift in der Wohnung unserer Leserin funktionierte heuer ab Juni nicht mehr einwandfrei. „Ich habe vor ein paar Wochen also bei der Firma in Oberösterreich, bei der ich den Lift gekauft habe, angerufen, um einen Servicetechniker zu bestellen“, erzählt die Frau. Daraufhin habe man versucht, ihr einen Wartungsvertrag aufzudrängen, unsere Leserin wollte sich aber auf keine weiteren Fixkosten einlassen." Schließlich wurde mir auch ein Servicetechniker geschickt, der die Arbeit durchaus zufriedenstellend erledigt hat", erzählt sie. Die darauf folgende Rechnung war allerdings ein Schock: „375 Euro Fahrtkosten, obwohl der Servicemann in nur 17 Kilometer Entfernung stationiert ist“, ist die Frau empört und will wissen, ob das nicht glatter Wucher ist. "Beim Wartungsvertrag hätten mich Anfahrt und Arbeit insgesamt 360 Euro pro Jahr gekostet", fügt sie hinzu und bezweifelt, dass sie für Anfahrtskosten von Oberösterreich in die Steiermark bezahlen muss, wenn der Mitarbeiter doch gar nicht aus Oberösterreich gekommen ist.

Wir haben bei den Konsumentenschützern der Arbeiterkammer Steiermark nachgefragt. AK-Experte Thomas Wagenhofer sagt dazu: „Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann ein Unternehmer seine Preise selbst festsetzen, weil es in diesem Zusammenhang in Österreich keine gesetzliche Preisregelung gibt. Die Kosten müssen dem Konsumenten aber vor der Ausführung der Arbeiten mitgeteilt werden.“ Andernfalls gelte ein „angemessenes Entgelt“ als vereinbart. Als Orientierung sei der ortsübliche Preis heranzuziehen. „Wenn keine Wegpauschale vereinbart wird, kann der Unternehmer die tatsächliche Anfahrtszeit vom Firmenstandort, an dem der Mitarbeiter arbeitet, dem Kunden verrechnen.“ Eine Verrechnung der Anfahrt vom Hauptsitz der Firma, wo der Mitarbeiter aber gar nicht stationiert ist, sei jedenfalls nicht zulässig.

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