Die betagte Mutter unseres Lesers befindet sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation. „Sie hat eine Rente von 450 Euro und bekommt von ihrem Gatten 430 Euro Unterhalt, die Pflegestufe muss erst festgelegt werden“, sagt der Mann und fragt sich nun: „Kann ich im schlimmsten Fall gezwungen werden, Unterhalt für meine Mutter zu bezahlen?“

Wir haben dazu den Grazer Rechtsanwalt Stefan Kohlfürst befragt. „In Österreich besteht der Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung im nahen Verwandtschaftsverhältnis“, gibt er zu Protokoll. Zwischen Verwandten bestehen demnach wechselseitige Unterhaltsansprüche - „aber nur bis zu einem bestimmten Verwandtschaftsgrad, nämlich grundsätzlich zwischen drei Generationen, also Kindern, Eltern und Großeltern.“ Das bedeutet nun, dass nicht nur Kinder ihren Eltern und Großeltern gegenüber unterhaltsberechtigt sein können, sondern Kinder gegebenenfalls auch ihren Eltern oder Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Kohlfürst: „Paragraf 234 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sieht für den Unterhaltsanspruch von Vorfahren gegenüber ihren Nachkommen aber eine ganze Reihe von Einschränkungen vor, das macht den Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern und Enkeln zum Ausnahmefall.“ Und es gilt der Grundsatz, dass Enkel erst in die Pflicht genommen werden können, wenn es keine Kinder gibt oder diese finanziell nicht leistungsfähig sind.

Entscheidend sind nun folgende Fragen: Erstens: Hat der Unterhaltsbedürftige einen Ehegatten, einen geschiedenen Ehegatten oder noch Vorfahren und sind diese leistungsfähig? Wenn ja, sind diese Personen noch vor den Kindern und Enkeln unterhaltspflichtig.
Zweitens: Sind die Eltern, die von einem Kind finanziell unterstützt werden möchten, ursprünglich ihren Unterhaltspflichten gegenüber diesem Kind nachgekommen? Wenn nicht, kann auch das Kind nicht zur Zahlung verpflichtet werden. Drittens: Verfügt der Unterhaltsbedürftige über eigenes, zumutbarerweise verwertbares Vermögen? Wenn ja, mindert das den Unterhaltsanspruch. „Und ein Nachkomme hat auch immer nur insoweit Unterhalt zu leisten, als dies seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gefährdet.“

Der Gatte zahlt zuerst

Im konkreten Fall heißt das nun: Die Mutter unseres Lesers ist verheiratet und mit ihrem Gatten gibt es eine vorrangig unterhaltspflichtige Person. „Die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ihres Lesers ist sohin nicht gegeben“, erklärt der Jurist und ergänzt: „Die Mutter Ihres Lesers hat jedenfalls keinen Anspruch auf eine Doppelversorgung.“

Unklar ist freilich, wieweit überhaupt eine Selbsterhaltungsunfähigkeit der Mutter unseres Lesers gegeben ist, was zu den Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gehört. Kohlfürst: „Die Frage dazu lautet: Kann sie einen angemessenen Lebensbedarf und/oder einen zum Beispiel pflegebedingten Sonderbedarf aus eigenen Einkünften, Sozialleistungen und einem zumutbarerweise verwertbaren Vermögen decken?“ Zum betreuungsbedingten Sonderbedarf sagt der Jurist: „Sozialleistungen, die für diese Bedürfnisse gewährt werden - wie etwa Pflegegeld - sind vom Unterhaltsanspruch abzuziehen, weil sie auch dafür geschaffen wurden, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.“