Unsere Leserin setzte sich auf ihrer privaten Facebook-Seite für die Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim ein. Eine Posterin äußerte sich daraufhin mit einer groben Verunglimpfung des betreffenden Tierheims. Die Folge: Unsere Leserin bekam Post von der Rechtsabteilung des Heimbetreibers. „Man drohte mir mit rechtlichen Schritten, sollte ich dieses Posting nicht sofort löschen, als unrichtig widerrufen und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschreiben“, erzählt die Frau und kann nicht glauben, dass das Tierheim hier im Recht ist. „Wieso muss ich etwas entfernen, das ich gar nicht geschrieben habe?“, fragt sie sich und fügt hinzu: „Ich kenne die Frau, die das geschrieben hat, nicht einmal.“

Wir haben dazu den Grazer Rechtsanwalt Stefan Schoeller befragt. „Die Rechtsfrage lautet, ob und ab wann Privatpersonen und Unternehmen, die ein Facebook-Profil betreiben, für Äußerungen, die auf ihre Seite eingestellt werden, gleich wie ein Medieninhaber die redaktionelle Verantwortung tragen,“ sagt er. Gegen diese Verantwortung spreche der Standpunkt unserer Leserin, dass sie ja nichts dafür könne, wenn ihr andere etwas Beleidigendes oder Rufschädigendes auf ihre Seite hineinschreiben. „Dann könnten auf dieser Seite aber alle möglichen Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder etwa Verletzungen des Datenschutzes passieren - etwa wenn der Poster nur einen Nick-Namen benutzt“, sagt Schoeller. Rechtlich folge daraus, dass nicht nur klassische Medienunternehmer für die Inhalte auf ihren Seiten verantwortlich sind, sondern natürlich auch Privatpersonen. Wann die medienrechtliche Verantwortung Privater für etwaige Rechtsverletzungen durch fremde Postings beginnt? „Sobald man von der Rechtswidrigkeit erfährt oder sie einem auffallen hätte müssen“, antwortet Schoeller. Konkret heißt das: „Ihre Leserin kann also auch aufgrund eines fremden Postings, dessen Rechtswidrigkeit ihr vom Tierheim vorgehalten wird, auf Unterlassung geklagt werden.“

Kostenfalle

Da es sich um eine medienrechtliche Auseinandersetzung handelt, würden ihr auch ein hoher Streitwert und entsprechend hohe Kosten und Gebühren drohen, wenn sie nach der ersten Abmahnung nicht unverzüglich reagiert und das Posting löscht.

Einen Vorteil gegenüber Unternehmen, die eine professionelle Facebook-Seite betreiben, hat unsere Leserin allerdings: Von Privatpersonen kann, wie Schoeller betont, nicht verlangt werden, dass sie ihr Facebook-Profil laufend überwachen und problematische Postings entsprechend schnell löschen. „Sobald eine Mahnung vorliegt, muss aber unverzüglich reagiert werden“, betont der Anwalt und sagt in aller Deutlichkeit: „Wenn ihre Leserin der Aufforderung nicht nachkommt, riskiert sie einen Unterlassungsprozess vor dem Landesgericht sowie eine Privatanklage aufgrund eines Medieninhaltsdeliktes vor dem Straflandesgericht. Die sofortige Lösuchung ist also zu empfehlen, außer die Behauptung ist im Kern wahr - wofür ich keine Anhaltspunkte habe.“

Auch die Posterin kann geklagt werden

Der Vollständigkeit halber sei hier noch gesagt: Neben unserer Leserin als Inhaberin des Facebook-Profils könnte auch die Posterin auf Unterlassung geklagt werden. Während sich unsere Leserin durch die unverzügliche Löschung des Postings von der Haftung befreien kann, hat die Posterin diesen Vorteil nicht: Sie haftet für die Äußerung selbst. „Meistens ist es aber so, dass Poster nicht mit Klarnamen, sondern anonym schreiben, und nach der derzeitigen Rechtslage ist die Bekanntgabe des Posters durch den Betreiber der Seite nur sehr schwer durchsetzbar“, sagt Schoeller.

Mehr zum Thema