Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, kann "Homeoffice" Vorteile haben. "Wichtig ist jedoch eine klare Vereinbarung, denn nur eindeutige Regeln sichern die Beschäftigten ab", betonen die Experten der Arbeiterkammer. Noch immer fehle es beispielsweise an einer gesetzlichen Regelung zur Übernahme von Unkosten am Heimarbeitsplatz. Auch bräuchte es nach Ansicht der AK eine gesetzliche Vorgabe darüber, welche Arbeits- und Betriebsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen. "Vor allem aber fehlen langfristige sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen. Bis dahin kann nur eine Homeoffice-Vereinbarung für Rechtssicherheit sorgen", betonen die Arbeitsrecht-Experten.  Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

1. Wann ist Homeoffice möglich?

ANTWORT: „Eine Homeoffice-Vereinbarung ist grundsätzlich immer möglich. Voraussetzung dafür ist das beiderseitige Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, lautet die Rechtsauskunft. Auch im Fall, dass der Dienstvertrag eine Versetzungsklausel enthält, dürfe Homeoffice nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, sondern bedürfe der Zustimmung des Mitarbeiters. Wird eine Homeoffice-Vereinbarung unbefristet abgeschlossen, empfehlen die Experten jedenfalls, dass die Homeoffice-Vereinbarung durch eine Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers wieder beendet werden kann. "Dafür ist eine Frist von mindestens einer Woche ratsam." Wichtig ist aus Sicht der AK auch, dass der bestehende Arbeitsvertrag nach Beendigung der Homeoffice-Phase seine volle Gültigkeit behält und während des Homeoffice nur jene Änderungen beinhaltet, die in der Homeoffice-Vereinbarung verankert wurden. 

2. Wie kann die Arbeitszeit im Homeoffice geregelt werden?

ANTWORT: Es bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen, wie die genaue Einteilung der Arbeitszeit im Homeoffice auszusehen hat. Es bedarf also einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Ausmaß die Arbeit im Homeoffice geleistet wird. Auch kann dem Arbeitnehmer dabei ein Freiraum hinsichtlich der Einteilung gelassen werden. Ein dringender Rat der AK lautet: "Änderungen der Arbeitszeit während der Homeoffice-Phase müssen unbedingt vertraglich und unter Umständen abgestimmt mit dem Betriebsrat verankert werden." Ähnliches gelte für Mehr- und Überstunden und auch, was die Erreichbarkeit der Mitarbeiter betrifft. Arbeitnehmer sollten im Homeoffice exakt über die geleistete Arbeit und auch die Pausen Buch führen! Ebenfalls gut zu wissen: "Während der Homeoffice-Phase sollte ausdrücklich der Wohnort als Arbeitsadresse angeführt sein. Nur so gelten notwendige Fahrten in den Betrieb als Dienstreisen und sind somit Arbeitszeit."

3. Kann eine Homeoffice-Vereinbarung einseitig aufgehoben werden?

ANTWORT: Grundsätzlich nicht. Es kann aber eine befristete Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen werden, und eine Vereinbarung kann eine Beendigungsmöglichkeit enthalten. Das ermöglicht dann, wie man bei der Ak betont, eine einseitige Beendigung der Pflicht, die Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Das Arbeitsverhältnis bleibe von der Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung in der Regel unberührt.

4. Gibt es gesetzliche Vorschriften, wie ein Arbeitsplatz daheim auszusehen hat?

ANTWORT: Nein. Experten empfehlen allerdings, den Wohnbereich, wenn möglich, vom Arbeitsplatz zu trennen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber laut AK aber verpflichtet, Tele-Arbeitsplätze nach neuestem Stand der Technik auch im Homeoffice einzurichten. Aufwandsersatz steht den Arbeitnehmern aus Sicht der AK im Homeoffice zu bei Kosten fürs Internet, das private Handy und den privaten Computer, wenn diese für die Arbeit benötigt werden.

5. Wieweit darf der Chef seine Mitarbeiter im Homeoffice kontrollieren?

ANTWORT: „Arbeitnehmer müssen weder die Videokamera ihres Computers durchgehend eingeschaltet lassen, noch müssen sie Software akzeptieren, die ihre Tastatur- oder Mausbewegungen überwacht“, stellen die Experten klar. An Videokonferenzen müsse man auf Wunsch aber teilnehmen – „vorausgesetzt, der Arbeitgeber stellt Ihnen die nötigen technischen Mittel zur Verfügung.“ Und Arbeitgeber können verlangen, dass man im Homeoffice Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit führt.

6. Gibt es eine Versicherung für „Arbeitsunfälle“ im Homeoffice - etwa bei einem Sturz auf dem Weg zum WC?

ANTWORT: Anders als in vielen europäischen Ländern gibt es in Österreich kein einheitliches Homeoffice-Gesetz, das auch den Versicherungsschutz umfassend regeln würde. Die Bundesregierung hat heuer mit einer allerdings nur auf die Corona-Krise befristeten Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes regiert, wie die Arbiterkammer betont. „Unfälle, die sich nun im Homeoffice im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung ereignen, gelten als Arbeitsunfälle. Sie genießen damit den gleichen Versicherungsschutz, den Sie hätten, würde sich Ihr Arbeitsunfall in Ihrem Betrieb oder auf dem Weg dorthin ereignen.“

7. Was kann man im Homeoffice von der Steuer absetzen?

ANTWORT: Bei der Nutzung von privaten Arbeitsmitteln für die Tätigkeit im Homeoffice wie zum Beispiel Laptop oder Drucker kann diese Nutzung grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. "Entscheidend für eine steuerliche Absetzbarkeit ist hierbei, dass die arbeitsrechtliche Nutzung mit mindestens 60 Prozent gegenüber der privaten Nutzung überwiegt. Auch muss beachtet werden, ob es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, da dies zu Unterschieden bei der Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit führt", betont man seitens der AK. Wenn die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sei eine steuerliche Absetzung nicht möglich.

Aufwendungen für eingerichtete Arbeitszimmer in Privatwohnungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn besagtes Zimmer fast ausschließlich für Arbeitszwecke genutzt wird. Wenn also während dem Homeoffice ein Arbeitsbereich in einem auch sonst privat genützten Raum eingerichtet wird, besteht keine Möglichkeit einer steuerlichen Absetzung.

8. Wie sind Homeoffice und Kinderbetreuungspflichten vereinbar? Kann der Arbeitgeber verlangen, dass seine Mitarbeiter im Homeoffice die Kinderbetreuung auslagern?

ANTWORT: Arbeitgeber können von Arbeitnehmern nicht verlangen während dem Homeoffice die Kinderbetreuung „nach außen“ zu verlagern. "Hinsichtlich der Zeitabrechnung in diesem Zusammenhang kann ausgeführt werden, dass es sich bei Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz um die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen handelt. Folglich darf der Arbeitnehmer jene Zeiten, die er während der Homeoffice-Zeit mit Kinderbetreuung verbringt, in seinen Aufzeichnungen nicht als Arbeitszeit vermerken", sagen die Juristen.

9. Gibt es im Homeoffice eine Pendlerpauschale?

ANTWORT: Wenn sich Arbeitnehmer während bzw. wegen der Corona-Krise im Homeoffice befinden, kann die Pendlerpauschale wie gehabt weiter bezogen werden - auf den Informationsseiten des Finanzministeriums wird derzeit eine Frist bis 31.12. 2020 ausgewiesen.